Covid-19

Corona-positiv: Apotheker in Quarantäne Alexander Müller, 11.03.2020 10:03 Uhr

Corona erreicht Apotheke: Ein Apotheker ist nachweislich mit SARS-CoV2 infiziert. Er ist in Quarantäne, die Apotheke ist aber noch geöffnet. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Jetzt hat es auch einen Apotheker erwischt. Der Inhaber wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet und befindet sich aktuell in häuslicher Quarantäne.

Für den Inhaber, der vorerst namentlich nicht genannt werden möchte, gibt es aktuell viel zu tun. Nachdem er den vorgeschriebenen Weg gegangen und das Gesundheitsamt informiert hat, wurde er in häusliche Quarantäne geschickt. Seitdem kümmert er sich vom Homeoffice aus um seine Apotheken und steht den Mitarbeitern für Fragen zur Verfügung. Die Teams aus der Ferne zu steuern, ist nicht immer ganz leicht.

Seine Familie ist auch in Quarantäne, allen geht es körperlich gut. Mit der Informationspolitik des zuständigen Gesundheitsamts ist er zufrieden, bezeichnet dies als sehr professionell.

Derzeit hat er alle Hände voll damit zu tun, sich aus der Ferne um seine Apotheken zu kümmern, in den nächsten Tagen kann er mehr zu seiner aktuellen Situation sagen.

Werden der Apothekenleiter oder ein Mitarbeiter mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von der Behörde unter Quarantäne gestellt oder sogar die komplette Apotheke geschlossen, haben die Inhaber die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen, sie müssen etwa ihre Arbeitnehmer weiterhin bezahlen, auch wenn die Apotheke geschlossen bleiben muss. Unter bestimmten Umständen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Allerdings ist ein „unabwendbares Ereignis“ die Voraussetzung. Diesem kann auch eine behördlich angeordnete Maßnahme zugrunde liegen.

Grundsätzlich ist eine Entschädigung möglich. Der Inhaber muss das beim Gesundheitsamt beantragen. In § 56 IfSG heißt es dazu: „Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes. Bei einer „Existenzgefährdung“ können die Mehraufwendungen auf Antrag und „in angemessenem Umfang“ von der zuständigen Behörde erstattet werden – bei Apotheken das Gesundheitsamt, das die Schließung veranlasst hat. Selbständige, deren Betrieb ruht, erhalten „auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“, heißt es im IfSG.

Der Apothekerverband Nordrhein hat seine Mitglieder unlängst über die Bedingungen informiert: „Die Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber die ganz normale Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall und der Arbeitgeber kann sich den gezahlten Lohn vom Gesundheitsamt erstatten lassen. Bei Selbstständigen bemisst sich die Entschädigung an dem letztem Jahreseinkommen.“

Kann der Arbeitgeber keine Ausweichmöglichkeiten anbieten, obwohl die Angestellten ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und „arbeitsfähig und arbeitsbereit“ sind, müssen die Angestellten nicht arbeiten und erhalten weiter ihren Lohn. Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Bewilligt die zuständige Behörde Arbeiten bei geschlossener Apotheke, müssen Arbeitnehmer auch in der Apotheke ihren Dienst antreten. Sie tragen das Wegerisiko und dürfen nicht zu spät zur Arbeit kommen.

Einen Anspruch, wegen der Sorge vor dem Coronavirus von der Arbeit freigestellt zu werden, gibt es nicht. Wer sich nicht mehr in der Lage fühlt, seiner Arbeit nachzugehen, muss sich entsprechend krankschreiben lassen.

Der Versicherungsexperte Michael Jeinsen erklärt, wann welche Versicherung einspringen kann: „Die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zahlt grundsätzlich nur für Drittschäden. Das sind Schäden, die einer anderen Person durch die Tätigkeit des Apothekers zugefügt werden. Beim Fall Corona: Ein Kunde oder Patient steckt sich beim Besuch der Apotheke an, weil sich ein wissentlich bereits erkrankter Mitarbeiter dort aufgehalten hat. Ob der Inhaber in einem solchen Fall haftet, ist vom Einzelfall abhängig. Häufig ist der Versicherungsschutz für die Übertragung von Krankheiten ausgeschlossen oder eingeschränkt.“ Daher sollten gerade Gesundheitsdienstleister, die von Berufs wegen mit kranken Menschen zu tun haben, die Bedingungen ihrer Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht prüfen, rät der Experte, der sich auf der Online-Plattform DenPhaMed engagiert.

Die Inhalts- oder Werteversicherung bietet dagegen nur Schutz für die Einrichtung der Apotheke. Da diese durch eine ansteckende Krankheit nicht betroffen ist, besteht hier auch kein Versicherungsschutz. Dasselbe gilt für die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese ersetzt den Rohertrag der Apotheke, wenn diese aufgrund eines versicherten Schadens geschlossen werden muss. Sie ist aber häufig ein Baustein der Inhaltsversicherung und leistet daher nur bei einem versicherten Schaden an der Einrichtung.

Über eine sogenannte „Force-Majeure-Klausel“ kann sich die Apotheke auch gegen eine Betriebsschließung aufgrund höherer Gewalt versichern. „Einige Unternehmen prüfen derzeit, ob die Versicherer aufgrund dieser Klausel zahlen müssen, wenn der Betrieb wegen des Coronavirus stillsteht“, erklärt Jeinsen. Eine Entscheidung dazu werde vermutlich ein Gericht fällen müssen. Die Policen von Arztpraxen oder Apotheken enthielten aber selten eine entsprechende Klausel.

Die Betriebskostenversicherung greift, wenn der Apothekeninhaber gesundheitsbedingt ausfällt und die Apotheke geschlossen werden muss, weil kein Approbierter vor Ort ist. In manchen Verträgen können auch Sachschäden oder die Betriebsschließung mitversichert werden. Die Versicherung greift dann, wenn der Apothekeninhaber wegen Krankheit oder Unfall ausfällt – meist ohne Ausschluss für Epidemien oder Pandemien.

Zudem leistet die Versicherung häufig, wenn aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen werden muss. „Diese Quarantäne muss sich allerdings aber gegen die Apotheke oder deren Inhaber selbst richten“, erklärt Jeinsen. „Wird nicht zielgerichtet gegen einen Betrieb eine Quarantäne verhängt, sondern regional das Öffnen von Geschäften, Praxen oder Apotheken verboten, besteht möglicherweise kein Versicherungsschutz.“

Und tatsächlich dürften die Apotheken, so wie die Wirtschaft insgesamt, auf den Kosten im Zusammenhang mit dem Coronavirus zum großen Teil sitzen bleiben. Denn gerade die Schließung von Gesundheitseinrichtungen dürfte für die Behörden das letzte Mittel sein. So lange gehören Aufwendungen wie die Erarbeitung und Umsetzung von Pandemieplänen oder Ausfälle von Mitarbeitern zum unternehmerischen Risiko.