Die Suche nach einem wirksamen Arzneimittel gegen Covid-19 läuft auf Hochtouren. Das hält Glücksritter nicht davon ab, schon jetzt für vermeintliche Wundermittel gegen das Corona-Virus zu werben. Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich zwei Apotheker abgemahnt, die mit „Corona Komplex Z Globuli“ beziehungsweise einem antiviralen Gurgelwasser geworben hatten.
Eigentlich hat sich die Wettbewerbszentrale vorgenommen, in der Corona-Krise mit Abmahnungen zurückhaltender umzugehen. Immerhin hätten viele Unternehmen existenzielle Sorgen und sollten sich nicht wegen wettbewerbsrechtlicher Nachlässigkeiten mit Unterlassungserklärungen herumschlagen müssen. Doch wer die aktuelle Lage ausnutzt, um schnelles Geld zu verdienen, muss trotzdem mit Post aus Bad Homburg rechnen.
So erging es auch jenem Apotheker aus dem Hochtaunus, der in seinem Schaufenster zur Stärkung der Abwehrkräfte für besondere Homöopathika geworben hatte: „Schützen Sie sich mit dem Corona Komplex Z Globuli.“ Der Inhaber hat laut Rechtsanwältin Christina Köber die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung zwischenzeitlich entfernt.
Auch ein Kollege aus Bayern war über das Ziel hinaus geschossen: „Viren fürchten sich vor Blutwurz und Süßholzwurzel“, hieß es in der abgemahnten Werbung. Bei einer geschwächten Mundschleimhaut könnten sich Krankheitserreger leichter vermehren, hieß es in der Werbung für ein Gurgelwasser mit Blutwurz, Süßholzwurzel, Kamille und Käsepappel. Der Wurzelsaft der beiden erstgenannten wirke antiviral, antibakteriell, entzündungshemmend und adstringierend. „Im Mund stärkt der hohe Anteil an Gerbstoffen die Schleimhaut und hemmt das Wachstum von Bakterien und Viren.“
Solche Aussagen sind laut Rechtsanwältin Köber von der Wettbewerbszentrale bei einem Kosmetikum – und darum handelt es sich bei dem Mundwasser – verboten. Solche Produkte dienen nur der Pflege und Reinigung, dürfen aber nicht mit einer gesundheitsbezogenen Wirkung beworben werden. Auch der Apotheker aus Bayern hat Köber zufolge eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Apotheker sind mit solchen zweifelhaften Angeboten aber die absolute Ausnahme, Köber musste bislang nur in diesen beiden Fällen aktiv werden. Aber außerhalb der Offizin gibt es ständig neue Fälle. „Das ist inzwischen der Hauptteil meiner Arbeit“, sagt Köber mit Verweis auf spezielle „Corona-Angebote“.
So hatte ein Heilpraktiker aus Niedersachsen auf die besondere Bedeutung eines intakten Immunsystems und in diesem Zusammenhang auf eine Studie in China verwiesen. Demnach sei „die Gabe von hochdosiertem Vitmain C mitteln Infusion eine sehr gute Hilfe sowohl bei bereits vorliegender Virusinfektion als auch prophylaktisch gegen das Corona-Virus“. Auch der Heilpraktiker erhielt eine Abmahnung aus Bad Homburg.
In einem anderen Fall ist die Wettbewerbszentrale schon einen Schritt weiter: Das Landgericht Gießen hat der Firma Mykotroph aus Limeshain per einstweiliger Verfügung untersagt, die eigenen Vitalpilze mit Verweis auf Corona zu bewerben. Auf der Internetseite des „Instituts für Ernährungs- und Pilzheilkunde“ hieß es: „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können.“ Das Gericht stellte hierzu fest: „Derzeit existieren keine randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudien zu einer heilenden oder schützenden Wirkung von Pilzen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus Covid-19.“
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