Schulung, Ausstattung und Räumlichkeiten

Ganz 2022: Corona-Impfungen in Apotheken

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Berlin -

Auch Apotheken sollen in Kürze in die Impfkampagne einsteigen, darauf haben sich Bund und Länder verständigt. Morgen sollen die Details dazu und zu weiteren Maßnahmen bekannt gemacht werden, einen Gesetzentwurf gibt es aber bereits. Der sieht für die zeitlich befristete Maßnahme bestimmte Voraussetzungen vor.

Laut Formulierungshilfe für das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ ist vorgesehen, dass die Apotheken, aber auch Zahnärzte und Tierärzte ab 1. Januar und zunächst für ein Jahr in die Impfkampagne einbezogen werden. „Die Regelung soll das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 einzudämmen.“

Die Details sollen in einem neuen §20b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden. Demnach dürfen Apotheker:innen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Covid-19 impfen, wenn

  • sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  • in der jeweiligen Zahnarztpraxis, Tierarztpraxis oder Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erforderlich ist.

Im Rahmen der Schulung sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfunggegen vermittelt worden sein, insbesondere zur Aufklärung, Anamnese und Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien. Außerdem müssen Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen beherrscht werden. Vermittelt werden muss auch, wie die Impfberatung aussehen muss und wie die erforderliche Einwilligung einzuholen ist.

Die Schulungen sind so zu gestalten, dass sie bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Schulungen im Zusammenhang mit Modellprojekten zur Grippeimpfung sollen anerkannt werden.

„Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig“, heißt es zur Begründung. Um diesen Bedarf „bestmöglich und auch perspektivisch zu decken“, würden ausnahmsweise auch die genannten Gruppen eingebunden, denn: „Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen hätten eine tragende Rolle in der Gesundheitsversorgung.“ So beherrschten Apotheker und Apothekerinnen „die Gesprächsführung mit Patienten und Patientinnen, insbesondere in Bezug auf die Beratung, sowie den Umgang mit Arzneimitteln“.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasse aber neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und unter Umständen auch das Beherrschen und Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. „Die dafür erforderlichen Kompetenzen werden Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärzten und Tierärztinnen sowie Apothekern und Apothekerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vermittelt.“ So müssten Apotheker:innen „die erforderlichen Kompetenzen insbesondere für die Aufklärung, die Verabreichung des Impfstoffs sowie zu Notfallmaßnahmen in der Schulung vermittelt werden“.

Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. „Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Zahnärztekammern, der Tierärztekammern und der Apothekerkammern.“

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