Corona-Impfungen: PKV muss zahlen Patrick Hollstein, 11.12.2022 17:42 Uhr
Die Corona-Impfungen sollen schrittweise in die Regelversorgung überführt werden, daher wird die Impfverordnung (ImpfVO) noch einmal verlängert. Doch es gibt Änderungen: Ab Januar werden die Kosten nicht mehr vom Bund übernommen, sondern aus der Rücklage des Gesundheitsfonds bezahlt. Außerdem wird die Private Krankenversicherung (PKV) beteiligt, wie aus dem Entwurf hervorgeht. Dies war zuletzt noch strittig.
Mit Verlängerung der ImpfVO wir der Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Covid-19 über den 31. Dezember hinaus geregelt, und zwar bis zum 7. April. Dann entfällt die Ermächtigungsgrundlage, bis dahin müssen also die Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) entsprechende Verträge schließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungsrichtlinie bereits entsprechend angepasst.
Um die Impfung bis dahin sicherzustellen, werden mit der verlängerten und überarbeiteten ImpfVO übergangsweise Regelungen für die Vergütung und Abrechnung getroffen. Da die Vorschriften für Apotheken und Großhandel übergangsweise im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt werden sollen, werden die entsprechenden Vorgaben in der ImpfVO gestrichen. Dies betrifft auch das Ausstellen der Impfzertifikate. Die Anforderungen für Corona-Impfungen in Apotheken, die dauerhaft als „weiterer, niedrigschwelliger Zugang“ einbezogen werden, sollen in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) überführt werden und werden daher ebenfalls aus der ImpfVO gestrichen.
28 Euro je Impfung
Die für die Praxen relevanten Regelung bleiben in angepasster Form weitgehend unverändert, einschließlich der Vergütung von 28 Euro je Impfung. Dies war für die Ärzte auch wichtig mit Blick auf die anstehenden Verhandlungen für die Zeit nach dem 7. April. Die Versorgung mit Schutzimpfungen erfolgt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) außerhalb der vertragsärztlichen Regelversorgung: „Die Arzneimittelkosten und die Kosten für die ärztliche Behandlung unterfallen damit nicht dem Arzneimittelbudget und der vertragsärztlichen Gesamtvergütung.“
PKV statt Bund
Eine wesentliche Änderung: Die Refinanzierung der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durch Bundesmittel entfällt ab 1. Januar. Stattdessen soll die Private Krankenversicherung (PKV) künftig 7 Prozent der Kosten übernehmen. Dies war zuletzt in der Koalition noch umstritten; nachdem ein Berichterstattergespräch am Donnerstagabend keine Lösung brachte, mussten die Fraktionsvorsitzenden eine Einigung finden.
Das BMG schätzt die Belastungen für die GKV auf einen unteren dreistelligen Millionenbetrag und für die PKV auf einen unteren zweistelligen Millionenbetrag. „Die genaue Höhe hängt von zahlreichen stark schwankenden Parametern wie dem weiteren Verlauf der Pandemie sowie dem Inanspruchnahmeverhalten der Bürgerinnen und Bürger ab und lässt sich nicht exakt vorhersagen.“
Damit wird auch die hälftige Teilfinanzierung der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams gestrichen. Eine Ausnahme stellen die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams dar, welche weiterhin hälftig vom Bund getragen werden.
Weitere Änderungen betreffen die Abrechnungsfristen sowie die Meldepflichten und die Impfsurveillance.