BAS konkretisiert Vorgaben

Corona-Impfstoff: Rechenzentren können abrechnen

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Berlin -

Woche für Woche liefern die Apotheken Corona-Impfstoffe in die Arztpraxen. Geld gesehen haben sie dafür noch nicht, zentrale Fragen der Abrechnung waren zum Start nicht geklärt. Jetzt hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) den Rechenzentren eine Verfahrensbeschreibung für die Abrechnung an die Hand gegeben.

Die Vorgaben sind detailliert und gelten rückwirkend zum 1. April. Das BAS plant drei Auszahlungstermine pro Monat: am 8., am 15. und am „viertletzten Bankarbeitstag“. Die Rechenzentren müssen ihre Anforderungen spätestens drei Arbeitstage vor dem Auszahlungstermin elektronisch und postalisch an das BAS übermitteln. „Maßgeblich für die Einhaltung der zeitigen Auszahlungsfrist ist die elektronische Übermittlung.“

Bei sachlichen und rechnerischen Fehlern werden die zu viel oder zu wenig angeforderten Mittel beim nächsten Mal verrechnet. Das BAS behält sich allerdings vor, bei unplausiblen Mittelanforderungen weitere Nachweise anzufordern oder und die Zahlung zu verschieben.

Die Rechenzentren müssen ihre Stammdaten hinterlegen: Name, Adresse, IK-Nummer, Bankverbindung, Ansprechpartner und Verantwortliche, aber auch die Anzahl der im Dezember 2020 abgerechneten Apotheken sowie den gewünschten Auszahlungstermin. Das BAS vergibt jedem Rechenzentrum eine vierstellige Partnernummer.

Die Rechenzentren müssen gegenüber dem BAS den Auszahlungstermin angeben, das Gesamtbrutto, die Nettobeträge der Großhandelsvergütung für die Impfstoffe und das Zubehör sowie den Nettobetrag der Apothekenvergütung für die Impfstoffabgabe. Unter dem Punkt „Mittelverwendung“ ist klargestellt, dass die ausgezahlten Beträge „ausschließlich zur Weiterleitung an die anspruchsberechtigten Apotheken“ dienen. „Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.“

 

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