In der Apotheke spielen beim Thema Substitution vor allem Levomethadon oder Methadon eine große Rolle. Die PTA stellt Letzeres in der Rezeptur als patientenindividuelle Lösung oder Defektur her. Die Patienten nehmen das Mittel häufig unter Sichtbezug direkt in der Apotheke ein. Durch eine Änderung der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) könnte bald eine neue Darreichungsform innerhalb der Substitutionstherapie Einzug in die Apotheke halten. Buvidal (Buprenorphin) wird einmal wöchentlich subkutan von Fachpersonal appliziert.
Bei Buvidal handelt es sich um eine Buprenorphin-haltige Depot-Fertigspritze. Das Präparat ist in den Wirkstärken 8 mg, 16 mg, 24 mg, 32 mg, 64 mg, 96 mg und 128 mg verfügbar. Die Formulierungen 8 bis 32 mg werden wöchentlich, alle höheren Dosierungen monatlich verabreicht. Mit Buvidal erhalten Betroffene eine mögliche Therapie, die nicht täglich eingenommen werden muss.
Ein Wechsel von Methadon auf Buprenorphin-Depot-Präparate ist möglich. Allerdings sollte die Methadon-Dosis vor Beginn der Behandlung mit Buvidal auf maximal 30 mg pro Tag reduziert werden. Zwischen der ersten Anwendung von Depot-Buprenorphin und der letzten Einnahme von Methadon/ Levomethadon sollten mindestens 24 Stunden liegen. Wichtig für die Beratung: Depot-Buprenorphin kann bei methadonabhängigen Patienten das Auftreten von Entzugssymptomen auslösen.
Die Verabreichung von Depot-Formulierungen kann den Betroffenen neue Lebensqualität zurückgeben. Ein Gabe in der Apotheke könnte unter bestimmten Vorraussetzungen ermöglicht werden. Die subkutane Anwendung eines Betäubungsmittels durch Apotheker:innen und PTA müsste nur gesetzlich festgehalten werden. Hierfür müsste ein Hinweis in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) aufgenommen werden. Die Abda begrüßt den Vorschlag der Verabreichung in der Apotheke. Doch aktuell sieht die Zulassung eine Verabreichung durch medizinisches Fachpersonal vor. Demnach ist eine Injektion in der Apotheke nicht möglich. Erst durch die Anpassung der BtMVV wäre eine Injektion durch pharmazeutisches Personal mittels Sonderregelung zulässig.
„Wir gehen […] davon aus, dass durch die subkutane Anwendung durch Apotheker oder das pharmazeutische Apothekenpersonal kein Widerspruch mit den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz verwirklicht wird, wenn insofern die subkutane Anwendung nach § 5 Absatz 10 Satz 2 Nummer 2 BtMVV durch pharmazeutisches Personal der Apotheke als Spezialregelung gegenüber dem Heilpraktikergesetz anzusehen ist.“
Die Einbeziehung der Apotheken in die Verabreichung von Buvidal sei unerlässlich. „Dass dies [die Entscheidung, ob Apotheken subkutan injizieren dürfen] Auswirkungen auf die Bereitschaft der Apotheken haben kann, sich generell im Auftrag des substituierenden Arztes an der Sichtvergabe zu beteiligen, kann nicht abgesehen werden.“ Die Abda fordert einen rechtssicheren Rahmen für die Apotheken. Generell sollte die Sichtvergabe besser vergütet werden. Aus Sicht der Abda bedarf es einer Regelung zu einer angemessenen Vergütung für Leistungen der Apotheken im Rahmen der Sichtvergabe.
Die Zusammenarbeit innerhalb der Substitutionstherapie mit den behandelnden Ärzt:innen ist sehr eng. Das ist auch deshalb wichtig, da die Patienten die Apotheke von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Arzt entbinden müssen. Im Falle von starkem Alkoholgeruch oder Verdachtsfällen von Beikonsum muss der Arzt nämlich eine Meldung durch die Apotheke erhalten. Dies wird auch bei der Verabreichung von Buprenorphin-haltigen Depot-Injektionen der Fall sein. Die Dokumentation bei der Substitutionstherapie ist hoch – zum einen in der Rezeptur, zum anderen im Backoffice-Bereich. Auch bei der Verabreichung von subkutanen Spritzen wird ein erhöhter Dokumentationsaufwand auf die Apotheke zukommen. Dieser müsste laut Abda angemessen vergütet werden.
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