TestV veröffentlicht – ab morgen in Kraft

Bürgertests: Zwei neue Gruppen aufgenommen

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Berlin -

Die Testverordnung (TestV) wurde soeben im Bundesanzeiger veröffentlicht, und gegenüber dem Entwurf gibt es eine Änderung: Auch pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderung sowie deren Betreuer haben Anspruch auf einen kostenlosen Test.

Neu aufgenommen für kostenlose Tests sind:

  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind
  • Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD): „Auch pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte werden sich weiter kostenlos testen lassen können. Damit erweitern wir den Kreis der Anspruchsberechtigten, behalten aber das Kriterium dafür bei: Wir schützen Risikogruppen durch kostenlose Bürgertest.“

Die geänderte TestVO tritt am morgigen 30. Juni in Kraft.

Folgende Personengruppen können außerdem weiterhin kostenfreie anlasslose Bürgertestes in Anspruch nehmen:

  • Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Schwangere: Personen, die sich im ersten (oder zweiten) Trimenon befinden.
  • Personen, aufgrund einer aktuellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
  • Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
  • Patienten und gegebenenfalls Besucher von Praxen, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen sowie Pflege- und Rettungsdiensten und im Öffentlichen Gesundheitsdienst.
  • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.

Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten:

  • Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen.
  • Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person besuchen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken.
  • Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Explizit genannt werden das ärztliche Attest (im Original) bei medizinischen Kontraindikationen und bei Kontaktpersonen der „Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift“.

Generell muss im Testzentrum ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert.

Bei den kostenpflichtigen Tests im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Besuchen oder der roten CWA muss außerdem eine Selbstauskunft darüber abgegeben werden, dass die Testung zu einem genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

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