Die Testverordnung (TestV) wurde soeben im Bundesanzeiger veröffentlicht, und gegenüber dem Entwurf gibt es eine Änderung: Auch pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderung sowie deren Betreuer haben Anspruch auf einen kostenlosen Test.
Neu aufgenommen für kostenlose Tests sind:
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD): „Auch pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte werden sich weiter kostenlos testen lassen können. Damit erweitern wir den Kreis der Anspruchsberechtigten, behalten aber das Kriterium dafür bei: Wir schützen Risikogruppen durch kostenlose Bürgertest.“
Die geänderte TestVO tritt am morgigen 30. Juni in Kraft.
Folgende Personengruppen können außerdem weiterhin kostenfreie anlasslose Bürgertestes in Anspruch nehmen:
Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten:
Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Explizit genannt werden das ärztliche Attest (im Original) bei medizinischen Kontraindikationen und bei Kontaktpersonen der „Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift“.
Generell muss im Testzentrum ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert.
Bei den kostenpflichtigen Tests im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Besuchen oder der roten CWA muss außerdem eine Selbstauskunft darüber abgegeben werden, dass die Testung zu einem genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.
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