Brandenburg: Keine Maske hinter Plexiglas APOTHEKE ADHOC, 04.05.2020 15:15 Uhr
Die Verwirrung um die Maskenpflicht für Apotheker in Brandenburg scheint aufgelöst: Nachdem Apothekerschaft und Einzelhändler die Vorgaben unterschiedlich interpretiert haben, stellt die Landesregierung nun klar: Es muss kein Atemschutz getragen werden, wenn anderweitige Baumaßnahmen ausreichenden Schutz gewähren. Die Apothekerkammer hatte ihren Mitgliedern in der vergangenen Woche etwas anderes mitgeteilt.
Es wirkte wie eine Ungerechtigkeit den Apothekenmitarbeitern gegenüber: Seit dem 27. April herrscht in Brandenburg die Pflicht, im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr Mund- und Nasenbedeckung (MNB) zu tragen. Doch gilt das wirklich für alle im Einzelhandel? Die Apothekerkammer fragte bei der Landesregierung an, ob auch Apothekenmitarbeiter eine Atemmaske tragen müssen, wenn sie durch Abstandsregeln und Plexiglasscheiben bereits geschützt sind und erhielt die Antwort: Ja. Also gab sie die Weisung an ihre Mitglieder weiter: „Nicht nur Patienten ab sechs Jahren, sondern auch das Personal der Apotheke muss in der Apotheke eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Installation von Plexiglasscheiben oder andere vergleichbare Maßnahmen – wie etwa das Tragen eines Visiers – entbinden nicht von der Maskenpflicht“, so ein Rundschreiben am vergangenen Montag.
Anders sah es jedoch in manchen Supermärkten aus: Hier müssen oftmals nur die Kunden einen Atemschutz tragen. Denn der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Berlin-Brandenburg hatte noch am Wochenende vor Beginn der neuen Regel „Rücksprache bei der Chefin der Staatskanzlei des Landes Brandenburg genommen und Übereinstimmung erzielt, dass die Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasenschutzbedeckungen in Verkaufsstellen nur für Kunden gilt“, wie der Verband in einem Schreiben an seine Mitglieder erklärt. Der Apothekerkammer war das bis dato unbekannt.
Und die Landesregierung? Die sieht sich vom Handelsverband falsch dargestellt – bestätigt aber dennoch, dass er richtig lag. „Die Meldung des Handelsverbandes ist verkürzt wiedergegeben. Selbstverständlich gelten für alle Verkaufsstellen die gleichen Bedingungen“, so der Regierungssprecher auf Anfrage.
Denn die Maskenpflicht gelte zwar nur für Kunden – aber unter der Voraussetzung, dass ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen wurden, wie auch das brandenburgische Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie betont: Grundsätzlich müssen demnach zwar alle Personen eine Maske tragen, Beschäftigte im Einzelhandel aber nur „in Zweifelsfällen, bei denen sich tätigkeitsbedingt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kunden oder anderen Beschäftigten nicht sicher einhalten lässt und in denen bauliche oder organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind. Aus der Sicht des Arbeitsschutzes besteht für Beschäftigte also kein Zwang zum ständigen Tragen von MNB“, so das Ministerium.
In der Regel gelte die Pflicht auch für den Kassenbereich oder an Bedientheken, wenn nur eine einfache und nicht hinreichend große Schutzvorkehrung angebracht wurde. „Nur wenn eine klare Trennung der Atembereiche, zum Beispiel durch ausreichend große Schutzscheiben oder Schutzfolien zwischen Kassen- bzw. Bedienbereich und Kundenbereich, vorgenommen wird, kann dort auf eine Mund-Nasen-Bedeckung für die Beschäftigten verzichtet werden.“
Damit legt Brandenburg seine Maskenpflicht so aus, wie es auch die meisten anderen Bundesländer tun. So haben beispielsweise die Apothekerkammern Westfalen-Lippe, Schleswig-Holstein und Niedersachsen ihre Mitglieder darauf hingewiesen, dass hinter einer ausreichend großen Plexiglasscheibe kein gesonderter Schutz mehr notwendig ist. Anders sieht es in Bayern aus: Hier ist auch das Apothekenpersonal zum Tragen der Maske verpflichtet. Laut den FAQ des Handelsverbands Bayern (HBE) ist „auch an diesen Arbeitsplätzen nach bisherigen Erkenntnissen trotz Trennscheibe eine Maske zu tragen“. Das gilt auch für Personal, das im Kundenbereich Ware einräumt, im Backoffice besteht bei dieser Tätigkeit keine Maskenpflicht.