Arztvorbehalt zielt nicht auf Pharmazeuten ab

BMG: Vorerst keine Coronatests in Apotheken

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Berlin -

Bisher durften nur Ärzte einen patientennahen Schnelltest auf  Sars-CoV-2 durchführen. Dieser Arztvorbehalt nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde nun modifiziert – auch weitere Berufsgruppen dürfen testen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt aber klar, dass Apotheken vorerst keine Rolle beim Thema Corona-Schnelltests spielen.

„Es handelt sich um einen dynamischen Prozess“, kommentiert eine Sprecherin des BMG die aktuelle Entscheidung darüber, welche Berufsgruppen aufgrund der Anpassung des Arztvorbehaltes künftig Corona-Schnelltests durchführen dürfen. „Die Frage, ob Apotheken in die Durchführung mit einbezogen werden sollen, stand zur Debatte. Doch aktuell ist eine Testung in Apotheken nicht vorgesehen.“ Die Modifizierung gelte für andere Gesundheitsberufe. „Der Verkauf von Probebehältnissen in Apotheken ist erlaubt“, erwähnt die BMG-Sprecherin. Der Verkauf des AProof-Tests sei somit beispielweise möglich.

Durch die Aushebung des Arztvorbehaltes dürfen laut BMG fortan folgende Berufsgruppen einen patientennahen Coronatest durchführen: Gesundheits- und Kranken- sowie Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger und Pflegefachkräfte sowie Notfallsanitäter. An sich handele es sich hierbei nur um eine Ergänzung, so die Sprecherin: Denn §5a IfSG sieht die Möglichkeit von heilkundlichen Tätigkeiten dieser Berufsgruppen bei einer nationalen epidemischen Lage von nationaler Tragweite bereits seit Längerem vor. Die durchführende Person muss aufgrund ihrer Kompetenzen fähig sein, die heilkundliche Tätigkeit – in diesem Fall einen Nasen-Rachen-Abstrich – vorzunehmen. Der Gesundheitszustand des Patienten muss soweit stabil sein, sodass eine ärztliche Behandlung nicht zwingend erforderlich ist.

Das BMG wird jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen die Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten zu gewährleisten. Einzige Voraussetzung: Die Personen müssen einen reglementierten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, hierunter fallen auch PTA. „Das Thema ist aktuell und kann jederzeit wieder aufgenommen werden“, antwortet die Sprecherin des BMG auf die Frage, wie die weitere Entwicklung aussehen könnte. Kommt es also zur erlaubten Durchführung von Antigen-Schnelltests in Apotheken, dann könnten nicht nur die Approbierten gefragt sein.

Tatsächlich neu geregelt wurde die Analyse der PCR-Tests. Um die Laborkapazitäten auszuweiten, dürfen jetzt auch veterinärmedizinische Labore menschliche Proben auf Sars-CoV-2 hin untersuchen. Hierdurch sollen die Labore weiter entlastet werden. Diese beklagten in den vergangenen Wochen wiederholt, dass sie an ihrer Belastungsgrenze seien.

Eine weitere Entlastung soll auch die neue Teststrategie bringen. „Durch den vermehrten Einsatz von Antigen-Schnelltests kann die Zahl der Probeneingänge durchaus verringert werden“, urteilt Cornelia Wanke, Geschäftsführerin des Vereins der akkreditierten Labore in der Medizin (ALM). „Doch die neue Teststrategie wird uns von anderer Stelle auch mehr Probeneingänge verschaffen. Insgesamt denken wir jedoch, dass die neue Teststrategie für die Labore eine Entlastung bringt.“

In anderen europäischen Ländern können die Apotheken mit der Durchführung von Antigen-Schnelltests bereits einen Beitrag zur Entlastung von Laboren und Arztpraxen leisten. In der Schweiz führen die Apotheker im Kanton Zürich nun seit zwei Wochen erfolgreich Tests durch. In Großbritannien ist eine Testung in allen Filialen der Apothekenkette Boots möglich. In Österreich wurde die Testung in Apotheken zwar vorerst gestoppt, wird jedoch aktuell politisch diskutiert.

 

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