Eingeschränkte Bürgertests

BMG: Neue TestV gilt ab morgen

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Berlin -

Die neue Testverordnung (TestV) gilt bereits ab morgen. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klargestellt. Damit wird ab morgen für anlassbezogene Tests eine Eigenbeteiligung von 3 Euro fällig.

Es war bislang niemandem aufgefallen, doch in der geltenden TestV heißt es zur Befristung: „Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft.“ Damit wäre bei Inkrafttreten der neuen TestV zum 1. Juli ein Tag ohne Rechtsgrundlage entstanden. Daher teilt ein BMG-Sprecher mit: „Aufgrund aktueller Presseberichterstattung eine Klarstellung: Die geänderte Testverordnung schließt nahtlos an die bisherige an, die zum 30. Juni 2022 ausläuft. Um das sicherzustellen, wird die neue Testverordnung heute verkündet und tritt bereits am 30. Juni in Kraft.“

Neue Vergütung erst ab Juli

Eine Ausnahme könnte für die Kürzung bei der Vergütung gelten. Hier war im Entwurf explizit das Inkrafttreten am 1. Juli genannt worden. Für die Durchführung von Bürgertests sollen nur noch 8 statt 9 Euro abgerechnet werden könne, für die Materialkosten 2,50 statt 3 Euro. Für PCR-Tests können nur noch 32,39 statt 43,56 Euro abgerechnet werden.

Damit haben Bürger:innen ab dem morgigen 30. Juni nur noch unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest. Folgende Personengruppen können laut aktuellem Verordnungsentwurf bis in den November hinein kostenfreie anlasslose Antigenschnelltests in Anspruch nehmen:

  • Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Schwangere, die sich im ersten (oder zweiten) Trimenon befinden.
  • Personen, aufgrund einer aktuellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
  • Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
  • Mitarbeiter und Besucher von Kliniken und Pflegeeinrichtungen.
  • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.

Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber laut Verordnungsentwurf einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten.

  • Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen.
  • Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person mit erhöhtem Risiko aufgrund von Erkrankung oder Behinderung besuchen.
  • Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Wie bereits in der vierwöchigen Übergangsphase im vergangenen Herbst kann es hier unter Umständen zu Problemen kommen, da Kinder beispielsweise keinen Pass haben. Im Testzentrum muss ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert.

Außerdem gefordert wird für die zweite Gruppe „der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der [...] genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung brauchen ein ärztliches Zeugnis im Original.

Details zu Kontroll- und Dokumentationspflichten macht der Entwurf nicht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird am Nachmittag erwartet.

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