Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat auf Anfrage von APOTHEKE ADHOC noch einmal klargestellt, dass ein Erlass der Eigenbeteiligung bei Coronatests zulässig ist. Da die Umsetzung aber letztlich Sache der Länder ist und hier teilweise die entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, müsse die Frage vermutlich von den Gerichten geklärt werden, so eine Sprecherin des Ministeriums.
Bei anlassbezogenen Corona-Tests müssen die Getesteten seit Juli einen Eigenanteil von 3 Euro zahlen – wenn sie nicht definierten Personengruppen angehören. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat bei der Vorstellung der neuen Test-Verordnung auf Nachfrage gesagt, dass ein Erlass der Eigenbeteiligung von der Verordnung gedeckt sei.
Lauterbach geht davon aus, dass das in der Praxis auch so gehandhabt wird. Am 12. August wurde er in der Bundespressekonferenz befragt, ob im Herbst die kostenlosen Bürgertests für alle zurückkommen. Lauterbach: „Zum jetzigen Zeitpunkt ist es so: In vielen Testzentren ist der Test quasi kostenlos, weil die Betreiber der Testzentren die 3 Euro aus ihren Gewinnmargen bezahlen und somit den Test auch für diejenigen kostenlos abgeben, die nicht die Qualifikationen erfüllen, so dass sie eigentlich gar keine 3 Euro Selbstbeteiligung bezahlen müssten.
Aber genau da liegt das Problem. Denn in einigen Ländern wird der Testrabatt verboten. Das Sozialministerium von Schleswig-Holstein verweist auf den Wortlaut der Verordnung, wonach die Eigenbeteiligung zu zahlen sei und die Teststelle dies auch dokumentieren müsse. Die Kassenärztliche Vereinigungen (KV) des Landes schließt sich dieser Haltung an und teilte gegenüber einer Teststelle sogar mit, dass die Vorrausetzungen zur Abrechnung nicht erfüllt seien, wenn der Rabatt gewährt werde. Mit anderen Worten: Die Teststelle bekommt dann gar kein Geld.
Im BMG sieht man das ganz anders: „Die Coronavirus-Testverordnung schließt einen solchen Verzicht durch die Leistungserbringer nicht explizit aus“, so eine Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Die Testanbieter müssten allerdings darauf achten, dass die in der Verordnung vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. In §4a ist abschließend geregelt, werde für die anlassbezogenen Tests infrage kommt. Alle anderen müssen den Test komplett selbst bezahlen. „Die Preise für anlasslose Tests werden von den Testzentren festgelegt. Ein Limit ist dem Bundesgesundheitsministerium nicht bekannt“, so das Ministerium.
Dass die Ministerien auf Landesebene den Erlass der Zuzahlung teilweise verbieten, sei dem Föderalismus geschuldet, so die BMG-Sprecherin. „Für die Teststellen sind die Länder zuständig. Vielleicht wollen die lieber sparen. Unser Ziel ist es, Infektionsketten zu durchbrechen.“ Es handele sich um unterschiedliche Rechtsauffassungen. Gegebenenfalls müssten die Teststellen die Frage dann in einem Gerichtsverfahren klären lassen.
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