Bis zu 5000 Euro Bußgeld: Apotheke haftet für ihre Kunden Nadine Tröbitscher, 24.04.2020 12:36 Uhr
Die Maskenpflicht im Einzelhandel gilt nicht nur für Kunden, sondern auch für Angestellte. Das gilt laut Bayerischer Landesapothekerkammer (BLAK) auch dann, wenn Plexiglaswände aufgestellt wurden oder das Team ein Visier trägt. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Anfang der Woche hatte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) per Regierungserklärung die Einführung einer Maskenpflicht ab kommendem Montag verkündet. Betroffen sind neben dem öffentlichen Nahverkehr auch Ladengeschäfte, also auch Apotheken. Es muss zwar keine FFP- oder OP-Maske sein; auch ein Schal kann ausreichend sein, sofern Mund und Nase bedeckt sind.
Verstöße können aber teuer werden: Laut aktualisiertem Bußgeldkatalog werden bei fehlendem Mund-Nase-Schutz 150 Euro fällig; besonders teuer wird es für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt: Hierfür sieht Bußgeldkatalog eine Zahlung von 5000 Euro vor. Die Staatsregierung hatte in dem Kontext auch angekündigt, dass die Einhaltung streng kontrolliert werden soll.
Wie die BLAK mitteilt, müssen nicht nur Kunden und deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr eine Maske tragen, sondern auch die Apothekenmitarbeiter. „Die Installation von Plexiglasscheiben oder andere vergleichbare Maßnahmen – wie etwa das Tragen eines Visiers – entbinden nicht von der Maskenpflicht“, teilt die Kammer mit.
Laut Kammer muss das gesamte Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, unabhängig davon, ob es im Handverkauf oder im Backoffice tätig ist. Die Apothekeninhaber müssen dem Team eine Maske zur Verfügung stellen und dafür die Kosten tragen. Im Schreiben der Kammer heißt es dazu: „Die in der Apotheke verpflichtend zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal ist von der Apothekeninhaberin oder dem Apothekeninhaber auf deren oder auf dessen Kosten bereitzustellen.“ Die Kunden müssen die Masken selbst mitbringen. Zwar kann auch der Apotheker ihnen – Lieferbarkeit vorausgesetzt – eine Maske zur Verfügung stellen. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.
Kunden sollen auf die Maskenpflicht und die drohenden Geldbußen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden. Liege kein erkennbarer Notfall vor und kann die Apotheke dem Kunden keine Maske zur Verfügung stellen, solle der Kunde gebeten werden, die Apotheke zu verlassen und mit einer Maske wiederzukommen. Laut Kammer kann das Bußgeld sogar bis zu 25.000 Euro betragen.
„Das Personal und die Kunden müssen beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen“, teilt auch der Sächsische Apothekerverband (SAV) seinen Mitgliedern mit. „Inwieweit die Mund-Nasen-Bedeckung durch ein Plexiglas-Visier ersetzt werden kann, wird momentan geklärt.“ Außerdem darf in Sachsen nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche in einem Geschäft sein.
Auch in Rheinland-Pfalz wird es aller Voraussicht nach ab Montag eine Maskenpflicht in Geschäften geben. Betroffen sind auch hier Apotheken und deren Mitarbeiter. Gemäß vorläufiger Einschätzung des Verbands muss die Zumutbarkeit berücksichtigt werden: Ein Mitarbeiter, der den ganzen Tag arbeitet, kann demnach unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Abstandshaltung oder durch Plexiglasscheiben zeitweise auf einen Mundschutz verzichten: „Entscheiden Sie derzeit bitte anhand der räumlichen Gegebenheiten ihrer Offizin in Absprache mit ihren Teams eigenverantwortlich, welche Maßnahmen zur Abstandhaltung Sie für erforderlich und verhältnismäßig halten.“
Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE.