Auch in Bayern müssen Apothekenmitarbeiter künftig womöglich keinen Mundschutz mehr tragen, wenn sie hinter Plexiglasscheiben bedienen: Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) will das gesamte Kassenpersonal im Handel in solchen Fällen von der Maskenpflicht entbinden.
„Gesichtsvisiere aus Plexiglas, die für die Angestellten in Handel und Gastronomie angenehmer zu tragen sind und gleichzeitig den Kundenkontakt erleichtern, sollten eingeführt werden“, sagte Aiwanger der „Bayerischen Staatszeitung“. Wobei auch das Tragen von Gesichtsvisieren über Stunden hinweg unangenehm sei und Kopfschmerzen verursachen könne. Zumindest für das Personal an der Kasse oder beim Empfang solle es daher künftig genügen, „hinter einer hohen Plexiglasscheibe zu sitzen oder zu stehen, ohne Maske und Visier“.
In den meisten Bundesländern müssen die Teams keine Masken tragen, wenn andere Schutzvorrichtungen existieren, wie etwa die viel zitierte Plexiglasscheibe. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) etwa informierte ihre Mitglieder dahingehend, dass „Beschäftigte und Kunden in Apotheken zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO)“ sind. Kinder bis zum Schuleintritt sind ausgenommen, ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Und für die Teams entscheidend: „Für Beschäftigte der Apotheke entfällt diese Verpflichtung, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen in der Apotheke existieren. Die Verordnung nennt hierfür eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches.“
Wird der Beratungsplatz verlassen und der Freiwahlbereich aufgesucht, wird die Maske wiederum Pflicht. Gemäß Infektionsschutzgesetzes muss der Inhaber zudem dafür sorgen, „Kontakte innerhalb der Belegschaft so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden und Hygienemaßnahmen unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken“. Aus diesem Grund könne das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch das Apothekenpersonal trotz Plexiglasscheibe geboten sein, um die Beschäftigten vor einer gegenseitigen Infektion zu schützen. Ähnliche Regelungen gab es etwa in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg. Nur in Bayern waren die Regeln strenger.
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