Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat ihre Leitlinie „Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ überarbeitet. Es wurden Dokumente für die neuen an Omikron adaptierten Impfstoffe sowie den Impfstoff von Valneva ergänzt.
Unter Berücksichtigung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) vom 6. Oktober wurden Dokumente zu folgenden, neu zugelassenen Impfstoffen ergänzt:
In die Leitlinie neu aufgenommen wurde ab 18. Oktober die Voraussetzung einer ärztlichen Schulung nach § 20 c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Schulung umfasst die Vermittlung folgender Kenntnisse und muss nachgewiesenermaßen erfolgreich abgeschlossen werden:
Übrigens: Einer ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn Apotheker:innen bereits im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.
Eine Impfung mit Valneva ist kontraindiziert, wenn zwei Wochen zuvor eine andere Impfung mit einem Totimpfstoff erfolgte. Auch innerhalb von zwei Wochen nach der Covid-Impfung darf kein weiterer Totimpfstoff appliziert werden.
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