Berufsgenossenschaft

Aufsicht kontrolliert Corona-Sicherheit in Apotheken

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Berlin -

Plexiglas und Maskenpflicht – die Corona-Pandemie hat das Erscheinungsbild in Apotheken maßgeblich verändert. Und die Inhaber tun gut daran, auf eine strenge Durchsetzung der neuen Sicherheitsvorschriften zu achten. Denn Apothekenberater Ralf Kellner zufolge müssen die Apotheken aktuell damit rechnen, dass sie vermehrt von Pharmazierräten, Amtsapothekern oder der Berufsgenossenschaft Besuch erhalten.

Der Inhaber trägt als Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb. „Das gilt derzeit nicht nur für den Umgang mit Gefahrstoffen, sondern auch für Abwehrmaßnahmen des Coronavirus“, erinnert Kellner. Und die Umsetzung der Maßnahmen werde durchaus kontrolliert, berichtet Kellner aus seiner Tätigkeit als Berater. Die Berufsgenossenschaft (BG) könne unangekündigt Kontrollen in Apotheken durchführen. Und ein Pharmazierat mit „BG-Schein“ prüfe die Umsetzung der Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen einer Revision.

Die Maßnahmen sollen in erster Linie Mitarbeiter und Kunden vor einer Infektion schützen. Eine Missachtung der Vorkehrungen kann im Fall einer Erkrankung eines Mitarbeiters aber auch finanzielle Folgen haben. Kommt es während der Arbeitszeit in einer Apotheke zu einer Infektion, muss unter Umständen die Berufsgenossenschaft (BG) für die Behandlungskosten und eventuelle Spätfolgen aufkommen. „Wurden aber die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht eingehalten, kann es zu Problemen mit der Berufsgenossenschaft kommen“, warnt Kellner.

Zwar lässt sich der Zeitpunkt einer Corona-Infektion kaum genau bestimmen, es spricht Kellner zufolge aber einiges dafür, dass von einem Arbeitsunfall ausgegangen wird. Das liege meist schon im Interesse des Mitarbeiters, damit die Berufsgenossenschaft einspringt und zum Beispiel eine anschließende Kur übernehme. Die BG könne die Zahlung aber verweigern, wenn der Inhaber keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe – im Beamtendeutsch wäre das eine Nichtumsetzung der Obliegenheitspflichten.

So trivial es klingt: Es kommt darauf an, dass die Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen in der Apotheke auch umgesetzt werden: „Es reicht dabei nicht aus, die Vorlage einfach nur auszudrucken. Es ist vielmehr erforderlich, die Vorgaben beim Personal im Rahmen einer Mitarbeiterunterweisung bekannt zu machen“, betont Kellner.

Der Berater verweist auf die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer (BAK) zum Thema Arbeitsschutzmaßnahmen während der Covid-19-Pandemie. Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hat ebenfalls einen Empfehlungskatalog erarbeitet. Dieser rät beispielsweise dazu, eventuell vorhandene Spielecken für Kinder aufzulösen. Zudem müsse jede Apotheke einen Betriebsarzt benennen. Diese und etliche andere Sicherheitsmaßnahmen, wie häufiges Händewaschen und regelmäßiges Desinfizieren seien notwendig, denn, so die Arbeitsgemeinschaft: „Die öffentliche Apotheke ist ein versorgungsrelevanter Betrieb. Eine Schließung gilt es zu vermeiden.“

Das liege selbstverständlich auch im Eigeninteresse des Inhabers, so Kellner. „Nicht zuletzt, weil vermutlich kaum eine Versicherung für eine Betriebsschließung aufkommen wird. Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsschutz bei einer Schließung aufgrund der Pandemie nur dann besteht, wenn dies als Versicherungsfall explizit vertraglich festgelegt ist“, so Kellner.

Der Apothekenberater verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (OLG). Eine Gastwirtin hatte von ihrem Versicherer knapp 27.000 Euro verlangt, weil ihre Gaststätte in Gelsenkirchen wegen der Pandemie schließen musste. Das OLG wies die Forderung zurück, weil ohne explizite Benennung keine Deckung bestehe.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte laut Kellner neben der Tätigkeit in der Offizin auch Botendienste und die Abfallentsorgung berücksichtigen. „Für diese Tätigkeiten müssen zudem Betriebsanweisungen aufgestellt werden. Sehr wichtig ist darüber hinaus ein Hygieneplan. Dieser sollte unbedingt ein Zeitraster für die Flächendesinfektion enthalten“, rät Kellner. Auch ein Dauerinfektionsschutzkonzept sei vorzuhalten.

In den Apothekenräumen sollten Aushänge nicht nur für Kunden, sondern auch für die Mitarbeiter angebracht werden, damit interne Reglungen nicht vergessen werden. „Damit die Arbeitsschutzmaßnahmen auch umgesetzt werden, braucht es dokumentierte Mitarbeiterunterweisungen. Und dabei dürfen eventuell vorhandene externe Kräfte – zum Beispiel von Reinigungsfirmen – nicht vergessen werden“, so der Magdeburger Apothekenberater. Selbstverständlich müsse der Apothekenleiter seinen Mitarbeitern auch ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

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