Durch die Wiedereinführung der kostenlosen Bürgertestungen können Apotheken diese Dienstleistung erneut in oder außerhalb der Apothekenräume anbieten, ohne dass sie hierfür eine Gewerbeanmeldung benötigen. Dies wurde nun auch in Berlin klargestellt.
Die Diskussion ist nicht neu: Welche Regelungen zu räumlichen Vorgaben müssen Apotheken bei der Durchführung der Antigenschnelltests einhalten? Eigentlich müssen Apotheken die Testungen in der Apotheke vornehmen. Testzelte oder Räumlichkeiten, die nicht zu den angemeldeten Apothekenräumlichkeiten zählen, sind streng genommen tabu.
Nun scheint eine Einigung gefunden: Die Apothekerkammer informiert, dass Bürgertestungen in der Offizin und außerhalb der Apothekenbetriebsräume ohne Gewerbeanmeldung durchgeführt werden dürfen. „Die Unterscheidung, wo die Testungen durchgeführt werden – in den Apothekenbetriebsräumen oder außerhalb – hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Abstimmung mit der Senatsverwaltung wieder aufgehoben“, informiert die Kammer.
Somit gelten die Regelungen fort, die bis zum 10. Oktober aktuell waren. „Das LAGeSo duldet dies im Hinblick auf das Erfordernis des schnellen Wiederhochfahrens der Testkapazitäten. Die Regelung gilt längstens für die Dauer der Geltung der Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. März 2022.“
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