In Bayern dürfen Schwangere vorerst nicht mehr in Apotheken arbeiten. Dies teilt die Landesapothekerkammer (BLAK) mit. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hatte zuvor eine entsprechende Stellungnahme veröffentlicht.
In Bayern gelten seit etwa einer Woche Ausgangsbeschränkungen; diese haben den Zweck, soziale Kontakte zu minimieren und die Verbreitung von Sars-CoV-2 einzudämmen. Am Dienstag hat das StMAS ergänzend dazu erklärt: „Wird für eine Region (zum Beispiel Landkreis) eine Ausgangsperre/Ausgangsbeschränkung verhängt, muss dieser erhöhte Schutz der Allgemeinbevölkerung auch bei der Beschäftigung einer schwangeren Frau berücksichtigt werden. Kann dieser erhöhte Schutz der Allgemeinbevölkerung am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen“, heißt es in den Schreiben.
Kontakte mit Kollegen oder Kunden ließen sich in keinem Betrieb vermeiden, daher sei es im Fall von Ausgangsbeschränkungen nicht möglich, eine Schwangere weiter zu beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelte mindestens solange, bis die Ausgangsbeschränkung aufgehoben sei. Diese endet in Bayern nach derzeitigem Stand am 3. April um 24 Uhr. Die Verlegung des Arbeitsplatzes in Tele- oder Homeoffice könne ein Beschäftigungsverbot vermeiden. Für Stillende gilt das Beschäftigungsverbot nicht.
Laut BLAK ist die Einschätzung so auszulegen, dass vom Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot gegenüber der Schwangeren ausgesprochen werden muss. „Wegen der unvermeidlichen Kontakte mit Kollegen, betriebsfremden Personen oder Publikum wird es in keiner Apotheke möglich sein, im Fall einer Ausgangssperre beziehungsweise Ausgangsbeschränkung eine schwangere Frau weiter zu beschäftigen.“
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erhält die Schwangere nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Betrag ist von der Krankenkasse zu erstatten.
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