Apotheker: Impfärzt:innen in der Warteschleife Carolin Ciulli, 01.02.2022 13:58 Uhr
Sechs Bewerbungen von Ärzt:innen hat Apotheker Dr. Stefan Hartmann vorliegen. Die Mediziner:innen möchten den Inhaber der St. Vitus Apotheke in Gilching beim Impfen gegen Covid-19 unterstützen. Die Kammer hat aus apothekenrechtlichen Gründen keine Einwände, warnt jedoch vor dem ärztlichen Berufsrecht. Bei der Anstellung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) in der Apotheke verweist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Schranken.
Viele Apotheken sind sich noch nicht sicher, ob sie Covid-19-Impfungen anbieten werden. Ein entscheidender Faktor dabei dürfte die Personalfrage sein. Denn auch wenn Inhaber oder Approbierte impfberechtigt sind, fehlt derjenige dann im Alltagsgeschäft – und nicht jeder ist bereit, Überstunden zu leisten.
Deshalb freut sich Hartmann über die Bewerbungen der Ärzt:innen. Er will über seine Apotheke Impfungen gegen Covid-19 anbieten. An der ersten Bestellrunde wird er sich noch nicht beteiligen, da organisatorische Aspekte geklärt werden müssen. Der Apotheker würde gerne ein Impfteam mit angestellten Ärzt:innen aufbauen. Sechs Mediziner:innen seien auf ihn zugegangen und hätten sich beworben. Darunter seien ein Hausarzt im Ruhestand, eine Gynäkologin sowie eine Ärztin, die derzeit promoviert.
Apothekenrechtlich kein Problem
Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hat berufsrechtlich keine Bedenken, dass der Apotheker die Heilberufler:innen anstellt. Für die Geltungsdauer des § 20b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), nach dem Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt sind, sei eine Anstellung von Ärzt:innen in Apotheken unproblematisch, sagt Justiziar Klaus Laskowski. Denn die Ärzt:innen seien kraft ihrer Approbation zur Durchführung der Impfung berechtigt. „Apothekenrechtlich ist die Anstellung eines Arztes in der Apotheke ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arzt würde gemäß § 3 ApBetrO dann zum nichtpharmazeutischen Personal zählen.“
Allerdings verweist die Kammer auf mögliche „rechtliche Probleme mit dem ärztlichen Berufsrecht“. Dies könne dem Arzt gegebenenfalls verbieten, ärztliche Tätigkeiten nach „Weisung eines Nichtarztes“ auszuüben. „Zudem kann ein Konflikt mit der Pflicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ärztlicher Praxis bestehen. Das sollte der Arzt daher vorab mit seiner ärztlichen Berufsaufsicht abklären“, sagt Laskowski. „Unkomplizierter ist es daher in der Gesamtschau sicherlich, dass die Apothekerin, der Apotheker das selbst übernimmt, so personell möglich. Auch politisch macht es natürlich noch mehr Eindruck, wenn es nicht nur die Apotheke, sondern dort auch die Apothekerin beziehungsweise der Apotheker selbst macht.“
MFA nur unter Ärzt:innen-Aufsicht
Auch ein MFA bewarb sich in der St. Vitus Apotheke. „Bei der ärztlichen Delegation ist die Ärztin oder der Arzt weiterhin für die Leistung, die durch die andere Person durchgeführt wird, verantwortlich. Die Anstellung einer oder eines Medizinischen Fachangestellten in einer Apotheke, damit diese oder dieser im Rahmen der ärztlichen Delegation Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 durchführt, dürfte nur in Betracht kommen, wenn die Ärztin oder der Arzt auch die Verantwortung für die Durchführung der Schutzimpfungen in dieser Apotheke übernimmt und die Kriterien der ärztlichen Delegation erfüllt werden“, sagt eine BMG-Sprecherin.
Hartmann will sich noch mit seinem Landrat besprechen, bevor er Impfungen anbieten wird. „Geeignete Räume habe ich bereits“, sagt er. Auch die Selbstauskunft bei der Apothekerkammer ist abgegeben. In der heutigen ersten Bestellrunde ist er noch nicht dabei – nicht nur, weil die Bestätigung der Kammer noch aussteht. Dass sich bereits rund 100 Apotheken aus Bayern an der Corona-Impfung beteiligen, freut den Inhaber. „Jede Impfung zählt.“