Ende September werden die letzten Impfzentren geschlossen. Auffrischimpfungen müssen dann in Arztpraxen und durch andere Strukturen durchgeführt werden. Durch die neue Impfverordnung (ImpfV) könnten auch Apotheker:innen Impfzentren organisieren. Die Abda weist darauf hin, dass Impfungen nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erfolgen dürfen.
„Sollte man Apotheken in die Corona-Impfung einbinden wollen, bedürfte es über die nun geschaffenen Regelungen in der CoronaImpfV weitergehender rechtlicher Regelungen“, erläutert die Abda. Denn die Organisation eines Impfzentrums sei von der Arbeit in der Offizin zu trennen: „Der Betrieb von Impfzentren ist Apothekern daneben zwar grundsätzlich möglich; allerdings kann dies nicht im Rahmen des Apothekenbetriebs erfolgen.“
Laut ImpfV gehören zu den Leistungserbringern der Folge- und Auffrischimpfungen „die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten“. Somit wären auch Apotheker:innen berechtigt, Impfzentren zu organisieren. Bislang waren von Apotheken organisierte Impfmarathons eher eine rechtliche Grauzone.
Wichtig bei der Frage, ob Apotheker:innen ein Impfzentrum organisieren oder betreiben dürfen, sei der zugrundeliegende Auftrag: „Es muss unterschieden werden zwischen der Leistungserbringung (§ 3 Abs. 1 CoronaImpfV) und der Errichtung, der Organisation und des Betriebs der Impfzentren (§ 3 Abs. 3 CoronaImpfV). Letztere Vorschrift ist diesbezüglich unverändert geblieben. Danach können Dritte mit den zuständigen Stellen zusammenarbeiten und Vereinbarungen schließen.“
Impfen in der Offizin ist laut Abda jedoch eindeutig unzulässig „Dem Betrieb eines Impfzentrums in der Apotheke stehen zwingende apothekenrechtliche Vorschriften entgegen. Weder handelt es sich beim Betrieb eines Impfzentrums oder der Impfung als solcher um eine apothekenübliche Leistung noch darf eine Impfung als Ausübung der Heilkunde durch den Betriebserlaubnisinhaber oder sein Personal erbracht werden.“
Werden externe Räumlichkeiten, wie beispielsweise leerstehende Testzentren oder ehemalige Impfzentren für die Aufgabe genutzt, so sieht die Regelung anders aus: „Sofern der Apotheker ein externes Impfzentrum organisiert, ist ihm das grundsätzlich möglich; allerdings ist diese Tätigkeit ebenfalls an den apothekenrechtlichen Vorschriften, insbesondere Anzeige- und Anwesenheitspflichten nach ApBetrO zu messen.“
Das Problem mit der parallelen Durchführung zum Apothekenbetrieb gab es bereits beim Thema Antigenschnelltest – auch hier wurde zunächst darauf verwiesen, dass die Antigenbestimmung mittels In-vitro-Diagnostikum keine apothekenübliche Dienstleistung sei. Mit Wegfall des Arztvorbehaltes und der Eingliederung der Testdurchführung im Rahmen der Bürgertests konnten neben Ärzt:innen auch Apotheker:innen, nach erfolgter Schulung, Schnelltests anbieten.
Durch das Inkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) kann mit den Auffrischimpfungen begonnen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilte am Mittwoch mit, dass die Immunisierungen ab sofort durchgeführt und abgerechnet werden können. Anspruch auf eine dritte Impfung haben alle Bürger:innen unabhängig vom Versichertenstatus.
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