Ungeimpfte Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche Behandlung – auch ohne aktuellen Corona-Test. Für Apotheken gilt laut Abda dasselbe.
Ob Kino, Restaurant oder Sportstudio: In zahlreichen öffentlichen Einrichtungen gilt mittlerweile die 3G-Regel: Nur wer geimpft, genesen oder getestet ist, hat Zugang zu den entsprechenden Angeboten. In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über mehrere Ärzte berichtet, die den Zutritt zur Praxis davon abhängig machen wollten, ob die Patienten einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
Das geht zu weit, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) klar: „Ärzte können eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“, erklärte Pressesprecher Dr. Roland Stahl gegenüber PTA IN LOVE. Allerdings sei der Wunsch, andere Patienten, das Praxispersonal und sich selbst zu schützen, verständlich und nachvollziehbar. Daher gebe es durchaus Möglichkeiten, das Risiko zu minimieren: „Die Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden.“
Apotheken unterliegen ebenfalls dem Kontrahierungszwang, laut Abda ist damit klar: „Auch Menschen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, sollten unter entsprechenden Hygienevorkehrungen Zugang zu einer Apotheke haben.“ Was das Personal angeht, antwortete die Abda ausweichend: „Die 3G-Regel ist für Arbeitsstätten wie Apotheken nicht verpflichtend vorgeschrieben."
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