Notfallbeschaffungsverordnung

Abda: Apothekenpflicht steht nicht in Frage

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Berlin -

Mit der „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung“ (MedBVSV) verschafft sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) während der Corona-Krise weitreichende Kompetenzen in der Arzneimittelversorgung. Unter anderem soll die Bundesregierung selbst Arzneimittel kaufen, importieren und unter Umgehung der Apotheken abgeben können. Die Abda und der GKV-Spitzenverband verzichten trotzdem auf eine Stellungnahme zur MedBVSV. Mehr noch: Die Abda unterstützt Spahns Notfallversorgungsverordnung.

„Die Verordnung stützt sich auf das Infektionsschutzgesetz und soll im Zusammenhang mit der aktuellen epidemischen Lage die angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs sicherstellen, darunter Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfs- und Desinfektionsmittel“, teilte die Abda auf Anfrage mit. Es gehe nicht darum, „dass die Apothekenpflicht als ordnungspolitische Grundregel in Frage gestellt werden soll“.

Es gehe vielmehr darum, dem BMG angesichts der Covid-19-Pandemie die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte Produkte für den medizinischen Bedarf selbst zentral zu beschaffen und in den Verkehr zu bringen und so die Versorgung sicherzustellen. Dies betreffe zum Beispiel Arzneimittel, die im Rahmen klinischer Prüfungen oder eines Off-Label-Use zur Versorgung Schwerstkranker in Krankenhäusern benötigt werden. Diese Produkte sollten gezielt dorthin gelenkt werden, wo sie gebraucht würden. „Dass hierzu Abweichungen von den üblichen Vertriebsvorschriften vorgesehen werden, ist nachvollziehbar“, so die Abda.

Einige bereits jetzt zentral beschaffte Arzneimittel würden vom BMG an ausgewählte benannte Krankenhausapotheken zugewiesen, welche die weitere Verteilung übernähmen. Außerdem enthalte die Verordnung weitere Ausnahmemöglichkeiten im Arzneimittelrecht, die die zügige Entwicklung und den Einsatz neuer Arzneimittel zur Vorbeugung und Behandlung der Erkrankung COVID-19 unterstützen sollten. „Diese Maßnahmen sind im Sinne des Krisenmanagements schlüssig und konsequent, daher gab es keinen Grund, beim BMG eine Stellungnahme abzugeben“, so die Abda weiter. Alle Apotheken in Deutschland trügen weiterhin situations- und bedarfsgerecht mit großem Engagement dazu bei, die Coronakrise zu meistern. Dass Bund, Länder und Kommunen den Apotheken gerade in diesen Tagen ihre hohe Wertschätzung ausdrückten, komme nicht von ungefähr.

 

„Mit der Verordnung soll die Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs in der derzeitigen epidemischen Lage von nationaler Bedeutung sichergestellt werden“, heißt es in der Verordnung. Aufgrund der durch das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten pandemischen Lage komme es zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Produkten des medizinischen Bedarfs. Darüber hinaus bedürfe es einer Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, um neue Produkte, insbesondere neue Arzneimittel verfügbar zu machen.

Zum medizinischen Bedarf zählt die Verordnung Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion sowie Betäubungsmittel.

Diese Regelungen will das BMG für Arzneimittel und Produkte des medizinischen Bedarfs aussetzen, die der Bund selbst angeschafft hat:

Apothekengesetz

§4a Absatz 1 und §6 Absatz 1: Bezug von Arzneimittel nur durch Apotheken/Großhandel

§ 8 Absatz 1: Kein Inverkehrbringen nach Ablauf des Verfalldatums

§10: Kennzeichnung

§11: Packungsbeilage

§11a: Fachinformation

§13: Herstellungserlaubnis

§§20b, 20c, 21a: Gewebezubereitungen

§21 Absatz 1: Zulassungspflicht

§43: Apothekenpflicht

§§47 bis 50: Vertriebswege und Verschreibungspflicht

§55, Absatz 8: Herstellung nach pharmazeutischer Qualitätssicherung

§§72 bis 73a: Einfuhr, Verbringungsverbot

§78: Preise

§84: Gefährdungshaftung

§94: Deckungsvorsorge

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