In der Corona-Pandemie peitscht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Verordnung nach der anderen durch, aber so schnell geht es selten: Nur wenige Tage nach Vorlage des Referentenentwurfs wurde die novellierte Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft.
Ab morgen dürfen Apotheken auch bei der Belieferung von Impfteams und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nur noch Staffelpreise abrechnen. Dasselbe gilt für die Belieferung von Kliniken:
Bislang galten Staffelpreise nur für die Belieferung von Betriebsärzt:innen. Lauter neuer ImpfV gelten diese Vorgaben ab morgen auch für weitere Bereiche:
Lediglich bei der Belieferung von Arztpraxen können weiterhin – unabhängig von der Menge – 7,58 Euro abgerechnet werden.
Impfzentren und Impfteams können die Impfstoffe ab 1. Oktober bei Apotheken bestellen, die „in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen“. Allerdings sind Ausnahmen möglich, sofern die Apotheken die Transportvorgaben insbesondere der mRNA-Wirkstoffe vollumfänglich erfüllen können. „Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Zur Begründung heißt es: „Grundsätzlich sollen die Leistungserbringer versorgenden Apotheken in räumlicher Nähe der Impfstelle liegen, um angesichts der erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden Risiken von Qualitätsminderung der Impfstoffe zu vermeiden. Dabei haben die Leistungserbringer die in Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Mögliche Kriterien können neben der Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken unter anderem entsprechende Umschlags-/Lagerkapazitäten der in Frage kommenden Apotheken für größere Aufträge sein.“
Weiter heißt es: „Im Falle mangelnder Differenzierungsmöglichkeiten ist zur Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Bestellmodus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Apotheken gewährleistet. Denkbar ist neben der Durchführung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlverfahren unter anderem die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken oder die von Bestellwoche zu Bestellwoche alternierende Inanspruchnahme verschiedener Apotheken. Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden öffentlichen Stellen.“
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