Coronavirus-Testverordnung

Ab März: Schnelltests nur für Selbstzahler

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Berlin -

Am 28. Februar laufen die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung aus. Die wenigen Apotheken, die noch testen, treibt die Frage um, ob danach weiterhin Selbstzahler:innen getestet werden dürfen.

Ab 1. März haben durch das Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung auch Besucher von Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen keinen Anspruch mehr auf kostenlose Corona-Tests. Das sogenannte Freitesten nach einer Sars-CoV-2-Infektion ist seit Mitte Januar kostenpflichtig.

Apotheken dürfen weiter testen

Die Apotheken fragen sich aktuell, ob sie auch weiterhin Tests anbieten dürfen. Auf Nachfrage bei dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) heißt es dazu: „Unabhängig davon besteht auch weiterhin gemäß § 24 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein Arztvorbehalt für patientennahe Schnelltests auf Sars-CoV-2. Diese Tests dürfen auch weiterhin von Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation durchgeführt werden.“ Demnach sollte der Durchführung von Schnelltests in den Apotheken nichts im Wege stehen, das Angebot richtet sich in Zukunft nur noch an Selbstzahler:innen.

Qualifiziertes Personal gefordert

Für die privaten Testzentren sieht es scheinbar etwas komplizierter aus: „Die Teststellen verwenden Point of Care (PoC)-Antigen-Tests oder Covid-Schnelltests. Diese fallen als In-vitro-Diagnostika unter die Vorgaben des Medizinprodukterechts. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verpflichtet den Betreiber von Medizinprodukten (also zum Beispiel Teststellen) zur Einhaltung von Qualitätsvorgaben“, so das BMG. „So dürfen nur Personen mit dem Anwenden und Betreiben von Medizinprodukten beauftragt werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 MPBetreibV).“

„Die rechtliche Zulässigkeit privater Teststellen kann das Bundesministerium für Gesundheit nicht abschließend beantworten“, heißt es allerdings. Dies richte sich insbesondere nach der Umsetzung der gewerberechtlichen Regelungen in den Ländern, so das BMG weiter.

Dokumentation aufbewahren

Übrigens wurde die Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, bis dahin müssen die Auftrags- und Leistungsdokumentation aufbewahrt werden. Durch die Verlängerung werde laut BMG sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen auch eine Vergütung erhält. Die Apotheken müssen bis zum 31. Mai abgerechnet haben.

Nach der Karnevalswoche sind in vielen Regionen die Coronazahlen wieder gestiegen, auch deshalb ergibt das Ende der Testverordnung aus Sicht einiger Apotheker in der Nähe der Karnevalshochburgen wenig Sinn: „Im Moment steigen die Infektionszahlen wieder enorm an, viele Menschen brauchen einen PCR-Test. Wir testen in unserer Apotheke weiter. Ich finde das extrem schade, dass es niemanden zu interessieren scheint, was gerade passiert. Überall werden Maßnahmen gelockert beziehungsweise fallen gelassen. Das ist doch paradox, wenn man sich das Infektionsgeschehen ansieht“, so Nojan Nejatian, Inhaber der Heegbach Apotheken in Erzhausen. Für einen Schnelltest bezahlen Kund:innen in den Heegbach Apotheken 14,95 Euro, ein PCR-Test kostet 40 Euro.

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