60 Euro Pflegepauschale bis Jahresende verlängert APOTHEKE ADHOC, 30.09.2020 11:51 Uhr
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel wird nun verlängert. Daher können für Verbrauchsmaterialien jetzt bis Ende Dezember monatlich 60 Euro abgerechnet werden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Pauschale im Mai rückwirkend zum 1. April von zuvor 40 Euro im Rahmen der Corona-Maßnahmen angehoben. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Kosten für einige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Mundschutz gestiegen. Eine Versorgung der Pflegebedürftigen im Rahmen der monatlichen Pauschale in Höhe von 40 Euro war kaum oder nur schwer möglich.
Grundlage ist die „Verordnung zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung“ (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung; Covid-19-VSt-SchutzV), die jetzt im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verlängert wurde.
„Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 […] monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen“, heißt es in der Verordnung. „Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann.“ Maßgeblich für die Vergütung ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) das Kaufdatum.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Ein Rezept braucht es nicht. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden. Dazu zählen:
- saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
- Mundschutz
- Fingerlinge
Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest.
Abrechnung
Abgerechnet wird entsprechend Anlage 2 unter Angabe der Pflegehilfsmittelpositionsnumnner sowie der festgelegten Preise und Mengen und nicht als Pauschalleistung.
Die Pflegehilfsmittelpositionsnummern:
- saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch: 54.45.01.0001
- Fingerlinge: 54.99.01.0001
- Einmalhandschuhe: 54.99.01.1001
- Händedesinfektion: 54.99.02.0001
- Flächendesinfektion: 54.99.02.0002
Nicht fehlen dürfen die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum. Der Empfang der Pflegehilfsmittel ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Während der Corona-Pandemie ist es der Apotheke gestattet, den Empfang zu bestätigen.