Werbung mit Corona-Bezug wird nahezu täglich bei der Wettbewerbszentrale beanstandet: Seit Mitte Februar gab es 159 Anfragen und Beschwerden, 51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung und 16 formlose Hinweise wurden ausgesprochen, außerdem wurden vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht.
Die meisten Fälle betreffen laut Wettbewerbszentrale Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, „mit denen den Verbrauchern direkt oder auch subtil Schutz vor Coronaviren suggeriert wird“. Sowohl nach dem allgemeinen Irreführungsverbot als auch nach speziellen Regeln etwa im Heilmittelwerbe oder Lebensmittelrecht sei es unzulässig, mit Eigenschaften oder Wirkungen eines Produkts zu werben, über die es tatsächlich nicht verfügt.
So hat das Landgericht Gießen die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können“ als unzulässig untersagt. Ein anderes Unternehmen hatte für seine Nahrungsergänzungsmittel mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Coronaviren abwehrt, und mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“ geworben. Das Landgericht Essen befand, dass die verwendete Grafik fälschlicherweise einen Schutz vor Viren suggeriere und untersagte die betreffende Werbung. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
In einem dritten Fall wurde für Produkte wie Mundspüllösungen und Ohrentropfen-Gel geworben – wieder mit einem abgebildeten Coronavirus und der Aussage „99,9 Prozent Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“. Auch diese Aussage wurde durch das LG Düsseldorf untersagt.
Ein ebenfalls von der Wettbewerbszentrale verklagtes Unternehmen hatte ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel unter Abbildung einer Frau mit Mundschutz beworben und verbunden mit den Aussagen „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!“ sowie „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* - 365 Tage im Jahr.“ Gerade mit der Atemmaske sollte nach Auffassung der Wettbewerbszentrale suggeriert werden, mit der Einnahme des Produktes könne eine Infektion mit dem Corona-Virus verhindert werden. Krankheitsbezogene Aussagen sind in der Werbung für Lebensmittel jedoch verboten. Auch die überarbeitete Anzeige suggeriert aus Sicht der Wettbewerbszentrale einen Schutz vor Coronaviren, weshalb der Fall jetzt beim Landgericht München I liegt.
„In den uns vorliegenden Beschwerdefällen werden teilweise Aussagen über Produkte getroffen, die den Verbraucher in vermeintlicher Sicherheit wiegen. Das ist nicht nur riskant für Verbraucher, sondern auch eine echte Wettbewerbsverzerrung zulasten derjenigen Unternehmen, die sich an die Spielregeln im Wettbewerb halten“, meint Rechtsanwältin Christiane Köber, aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.
In Coronazeiten werben einige Unternehmen mit Spenden- und Unterstützungsaktionen, etwa in Form von Geschenken und „Umsonst“-Angeboten. Speziell im Gesundheitsbereich habe der Gesetzgeber aber zum Schutz vor einer zu starken Kommerzialisierung gesundheitlicher Leistungen Geschenke, Rabatte und sonstige Zuwendungen an Verbraucher nach § 7 HWG verboten. „Diese strikte Regelung gilt auch in coronabedingten Krisenzeiten, was einige Anbieter nicht beachtet haben“, heißt es bei der Wettbewerbszentrale.
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