Corona-Testpflicht-Verordnung

25.000 Euro Strafe für Testverweigerer

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Berlin -

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat jetzt die angekündigte Verordnung zur Corona-Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten vorgelegt. Für Einreisende, die sich der Testpflicht verweigern oder kein Gesundheitszeugnis vorlegen können, sieht die „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor. Der Coronatest bei der Einreise ist kostenlos. Wer ein Zeugnis vorlegt, muss die Kosten dafür selbst tragen.   

Das weltweite Infektionsgeschehen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie entwickele sich aktuell sehr dynamisch und unterliege zum Teil starken Schwankungen, heißt es in der Verordnung. In manchen Gebieten sei das Infektionsrisiko besonders hoch. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete werde auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht. „Alle Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder in den letzten 14 Tagen vor Einreise bestand, haben daher nach ihrer Einreise gegenüber der nach § 54 IfSG zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind“, so der Verordnungstext.

Der Zoll ist berechtigt, die zuständigen Behörden, in der Regel die Gesundheitsämter, über die Einreise der von dieser Verordnung erfassten Personen „unverzüglich zu unterrichten“. „Hierzu können Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt werden“, heißt es weiter. Zu diesem Zweck könnten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die zu übermittelnden Daten bei den von dieser Verordnung erfassten Personen erheben. Dazu gehört laut Verordnung auch die Erhebung der Information darüber, ob die Person unter die vorliegende Verordnung fällt.

Statt des Coronatests bei der Einreise können auch Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden. Es werden nur Zeugnisse in deutscher oder in englischer Sprache akzeptiert. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion stützen, die entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder nach der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben muss. Es werden Testungen aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union akzeptiert, sowie aus anderen Staaten, die in der auf der Internetseite des RKI veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Aufnahme eines Landes in diese Liste erfolgt nach einer gemeinsamen Analyse und Entscheidung durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Diese Prüfung dient der Sicherstellung, dass nur Testungen aus Ländern akzeptiert werden, in denen die Testlabore eine zuverlässige Qualität gewährleisten können.

Wer kein Gesundheitszeugnis vorlegen kann, muss bei der Einreise einen Coronatest machen: „Einreisende aus Risikogebieten, die kein ärztliches Zeugnis vorliegen können, sind verpflichtet, eine entsprechende ärztliche Untersuchung zu dulden. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf die Duldung einer zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 notwendigen Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials“, so die Verordnung. Die nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde ist für die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen verantwortlich. Das sind in den meisten Ländern die Gesundheitsämter.

„Wer entgegen dieser Verpflichtung eine entsprechende Untersuchung vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet, handelt nach § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden“, heißt es in der Verordnung. Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die sorgeberechtige Person beziehungsweise der Betreuer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein ärztliches Zeugnis Behörde vorgelegt wird.

Von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses sind Personen befreit, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Aufenthalt hatten, da ein erhöhtes Infektionsrisiko erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenhängende mögliche Kontakte mit der lokalen Bevölkerung entstehen, was bei Personen, die ohne Zwischenaufenthalt lediglich auf Durchreise sind, nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind auch Personen, die nach einer landesrechtlichen Ausnahmeregelung keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung unterliegen, von er Pflicht zur Vorlage des ärztlichen Zeugnisses befreit. Solche Ausnahmen haben die Länder unter anderem für hochrangige Mitglieder diplomatischer Missionen vorgesehen, die nur für kurze Zeit in die Bundesrepublik einreisen. Ebenso sind teilweise Grenzpendler von den Regelungen ausgenommen.

 

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