Zyto-Mogul: Zeifang erneut zu jahrelanger Haftstrafe verurteilt APOTHEKE ADHOC, 03.08.2021 15:21 Uhr
Der ehemalige Zyto-Mogul Dr. Günter Zeifang muss für drei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Das hat das Landgericht Hamburg am Freitag entschieden. Zeifang und zwei Komplizen waren im März 2019 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden, gingen aber in Revision. Das LG verkürzte nun die ausgesprochenen Haftstrafen leicht – viel wesentlicher ist jedoch, dass die einzuziehende Summe von fast 1,5 Millionen auf 125.000 Euro gesenkt wurde.
Zeifang, einer der einer der bekanntesten und umstrittensten Zyto-Apotheker Deutschlands, war im März 2019 gemeinsam mit zwei Ärzten verurteilt worden, weil er mit ihnen ein Strohmann-System aufgebaut hatte, über das er laut Gericht rechtswidrig die Geschäfte zweier Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) kontrollierte. Um das gesetzliche Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte er nach einem zugelassenen Arzt als Strohmann und fand einen, der sich seinerzeit in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Über ihn hatte Zeifang daraufhin die Mehrheitsanteile an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ erworben. Der Arzt, der weiterhin als dessen ärztlicher Leiter tätig war, wusste laut Urteil ebenfalls um die Strohmann-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des bestehenden Beteiligungsverbots.
Obwohl die Voraussetzungen für die kassenärztliche Zulassung des MVZ damit nicht mehr vorlagen und es daher keine ärztlichen Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg mehr hätte abrechnen dürfen, rechneten sie 2014 und 2015 fast eineinhalb Millionen Euro ab. Gemeinsam mit einem weiteren beteiligten Arzt wurde Zeifang deshalb im März 2019 wegen teils banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu dreieinhalb Jahren Gefängnis und der Einziehung der abgerechneten 1,5 Millionen Euro verurteilt. Der ehemalige ärztliche Leiter des MVZ erhielt zehn, ein dritter beteiligter Arzt sechs Monate auf Bewährung. Doch alle drei gingen in Revision.
Die wurde zwar vom Bundesgerichtshof weitgehend als unbegründet verworfen – allerdings überwiesen die Richter den Fall an eine andere Wirtschaftsstrafkammer in Hamburg. Zwar habe das Landgericht „die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des […] Beteiligungsverbots für Apotheker an einem medizinischen Versorgungszentrum rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet“, allerdings habe es die Tatbeiträge der Angeklagten und das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt. Kurz gesagt: Die einzuziehende Summe musste neu bestimmt werden.
Das Landgericht hätte Zeifang laut BGH also nicht zur Rückzahlung aller in dem Zeitraum abgerechneten Beträge verurteilen dürfen, sondern die einzelnen Taten aufschlüsseln müssen – und zwar nach Abrechnungen die nur der illegalen Beteiligungsstruktur nach erzielt worden sind und Abrechnungen von Leistungen die jedes andere MVZ auch erbringen konnte. Nachdem das LG das tat, bleiben nun lediglich 125.000 Euro an einzuziehender Summe übrig.
An den verhängten Haftstrafen hingegen ändert das recht wenig. Zeifang muss wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in zehn Fällen, Betrugs in neun Fällen und banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen für drei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Im März 2019 war er noch wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen sowie Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen worden. Seine beiden Komplizen erhielten zehn und sieben Monate Gefängnis auf Bewährung.
Parallel zu seiner Revision am BGH hatte Zeifang außerdem Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er sah im Urteil gegen ihn nämlich eine Verletzung des sogenannten Verschleifungsverbots nach Artikel 103 Grundgesetz (GG). Außerdem schränke das Verbot, als Apotheker Gesellschafter von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu werden, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit ein – so hatte er bereits im Strafprozess Anfang 2019 argumentiert, was die dortigen Richter zurückgewiesen hatten. Das änderte sich auch nicht am Bundesverfassungsgericht, wo er diesen Juni mit seiner Beschwerde scheiterte.