MVZ-Beteiligungsverbot für Apotheker

Zyto-Mogul scheitert mit Verfassungsbeschwerde

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Berlin -

Der ehemalige Zytostatika-Mogul Günter Zeifang, der im März 2019 wegen teils banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil gescheitert. Er sah darin eine Verletzung des sogenannten Verschleifungsverbots nach Artikel 103 Grundgesetz (GG). Außerdem schränke das Verbot, als Apotheker Gesellschafter von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu werden, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilt diese Ansicht nicht.

Günter Zeifang war einst einer der bekanntesten Zyto-Apotheker Deutschlands – aber seit Jahren auch einer der umstrittensten. Sein Hamburger Herstellungsbetrieb zählte zu den größten Deutschlands, jahrelang galt es allerdings als offenes Geheimnis, dass sein Erfolg auch darauf beruht, über ein Strohmannkonstrukt mindestens zwei MVZ in Norddeutschland zu steuern. Im März 2019 wurde er deshalb gemeinsam mit zwei beteiligten Ärzten wegen Betrugs in 13 Fällen und Verstoßes gegen das SGB V zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, seine Mitangeklagten erhielten mit sechs und zehn Monaten auf Bewährung vergleichsweise milde Strafen. Mindestens 1,5 Millionen Euro sollen rechtswidrig abgerechnet worden sein.

Denn seit 2012 regelt § 95 Abs. 1a SGB V, dass Apotheker im Gegensatz zu Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen, keine MVZ gründen dürfen. Zeifangs Verteidigung hatte bereits während des Prozesses vor dem Landgericht Hamburg versucht, die Frage aufzuwerfen, ob diese Verbotsnorm nicht verfassungswidrig sei. Der vorsitzende Richter hatte das damals schon zurückgewiesen: Lediglich „die üblichen Verdächtigen“ würden an der Grundgesetzkonformität dieses Paragraphen zweifeln, erklärte er.

Diese Einschätzung hinderte Zeifang nicht daran, es trotzdem mit einer Verfassungsbeschwerde zu versuchen. Zuvor jedoch ging der Fall an den Bundesgerichtshof (BGH), der das Urteil im August vergangenen Jahres zwar dem Grunde nach bestätigte, aber eine neue Verhandlung des Strafmaßes forderte. Das Verfahren läuft noch, ab dem 9. Juli wird deshalb in Hamburg weiter verhandelt. Eine Entscheidung wird nicht vor dem 30. Juli erwartet.

Mit Blick auf den Vermögensschaden der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen führten die BGH-Richter aus, dass deren täuschungsbedingten Zahlungen keine Kompensation gegenüberstehe – denn ein Vergütungsanspruch habe wegen des Verstoßes gegen § 95 Abs. 1a SGB V nicht bestanden. Deshalb seien die Zahlenden durch ihre Leistung nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden. Auf die im Übrigen ordnungsgemäßen ärztlichen Leistungen sowie die Abgabe der Medikamente komme es hingegen nicht an, da sie kein unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultierendes Äquivalent seien.

Da allerdings dabei ein Vermögensschaden angenommen worden sei, sahen Zeifangs Anwälte darin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“, heißt es darin. Doch Zeifang wurde noch grundsätzlicher: Das Verbot der Beteiligung von Apothekern an MVZ im SGB V verletze sein Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG und das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art.3 Abs.1 GG.

Die Richter am BVerfG konnte er damit allerdings nicht überzeugen. Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, auch eine grundsätzliche Bedeutung kommen ihnen nicht zu – offensichtlich schon deshalb, weil die Beschwerde nicht annähernd ausreichend formuliert war. Denn sie genüge nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes: „Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben“, heißt es da.

Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde müsse der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzen und deutlich machen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Das sei nicht geschehen.

Damit sei die Beschwerde auch am eigentlichen Urteilsgrund des Landgerichts Hamburg vorbei begründet: „Der strafrechtliche Vorwurf, der den Beschwerdeführern gemacht wird, ist nicht der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums, sondern ihre Beteiligung an der Täuschung der Mitarbeiter der KV sowie der Krankenkasse“, so das BVerfG. Das MVZ-Beteiligungsverbot im SGB V sei für die Strafbarkeit nur insofern von Belang, als sich aus ihm das Entfallen eines Vergütungsanspruches gegenüber Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ergibt – die eigentliche Straftat war deshalb der Abrechnungsbetrug, nicht die Beteiligung am MVZ.

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