AOK-Streit

Gericht bestätigt 200.000 Euro Retax

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Berlin -

Ein Apotheker aus Brandenburg ist weiter von einer Retaxation in Höhe von 200.000 Euro bedroht. Mit seiner Klage gegen die Vollabsetzung der heutigen AOK Nordost scheiterte er auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Apotheker hat noch nicht entschieden, ob er weiter gegen die Retaxation kämpfen will.

Es geht um einen Vorgang aus dem Jahr 2007 – also lange bevor die Krankenkassen die heute umstrittenen Zyto-Verträge geschlossen hatten. Die AOK wollte seinerzeit den Herstellerabschlag kassieren, kannte aber die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel nicht. Denn verordnet war jeweils die patientenindividuelle Rezeptur.

Mit dem Landesapothekerverband Brandenburg hatte die Kasse damals eine Vereinbarung geschlossen, dass die verwendeten Fertigarzneimittel bei der Abrechnung aufgeführt werden. So konnte die Kasse den jeweiligen Herstellerabschlag berechnen. Dieser wurde wie gewohnt zunächst den Apothekern abgezogen, die sich selbst bei den Herstellern schadlos halten mussten.

Allerdings fehlte dem LAV aus Sicht mehrerer Zyto-Apotheker die Berechtigung, entsprechende Vereinbarungen ohne Rücksprache abzuschließen. Folglich rechneten diese Zyto-Apotheker weiterhin wie gewohnt nach Hilfstaxe ab – und die AOK retaxierte. Ein Apotheker führt bis heute sein Verfahren gegen die Kasse. Denn aus seiner Sicht ist die Umwidmung einer verordneten Rezeptur in ein Fertigarzneimittel ein Eingriff in die ärztliche Therapiehoheit.

Es geht um einen Betrag von nicht weniger als 200.000 Euro für den Zeitraum 2007 bis 2009. Bislang hatte der Apotheker keinen Erfolg mit seiner Klage: Vor dem Sozialgericht Neuruppin verlor er 2013, jetzt hat das LSG auch die Berufung zurückgewiesen. Eine Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Das LSG hat in der Sache aber Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Die Kasseler Richter haben sich schon mehrfach mit Retaxationen befasst. Im Juli 2013 stellten sie klar, dass Nullretaxationen bei Nichtbeachtung der Rabattverträge grundsätzlich zulässig sind. Eine Verfassungsbeschwerde der Apotheker gegen diese Entscheidung scheiterte.

Im November 2015 ging es vor dem BSG um die Frage, ob die Kassen ihre Exklusivverträge mit Retaxationen durchsetzen können. Auch hier hatten die Kasseler Richter keine Bedenken, dass Apotheken ohne Vertrag komplett von der Versorgung von Krebspatienten ausgeschlossen werden. Die freie Apothekenwahl bestehe in diesem Versorgungsbereich ohnehin nicht, so die Argumentation des Gerichts.

Das umstrittene Urteil soll jetzt von der Politik korrigiert werden: Mit dem Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) will die Koalition exklusive Zyto-Ausschreibungen verbieten und für laufende Verträge die freie Apothekenwahl wiederherstellen.

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