Nebentätigkeit

Zweitjobs gehören zur Apotheke

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Tagsüber in der Apotheke arbeiten und nachts in der Bar kellnern: Für einige PTA und angestellte Apotheker gehört der Nebenjob zum Alltag. Doch wann muss der Arbeitgeber die Nebentätigkeiten seiner Angestellten erlauben? Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer sollte Zweit- oder Drittjobs mit seinem Chef besprechen. Die meisten Arbeitsverträge sehen das ohnehin vor. Verbieten darf der Apothekeninhaber Nebentätigkeiten ohne triftigen Grund aber nicht.

Aktuellen ABDA-Zahlen zufolge arbeiten mehr als vier von zehn Angestellten in der Apotheke in Teilzeit. Um sich etwas dazu zu verdienen, könnten Apotheker Nachdienste oder Urlaubsvertretungen in anderen Apotheken übernehmen. Für PTA liegen - bei entsprechender Zusatzqualifikation - Nebenjobs im Kosmetikbereich nahe. Selbst zwei Halbzeitjobs in Apotheken seien keine Seltenheit, sagte Heike Kalipke von der Apothekengewerkschaft Adexa gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Allerdings dürfen die Angestellten ihrem Chef mit dem Zweitjob keine Konkurrenz machen. Davon sei aber nur auszugehen, wenn die Apotheken in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sagte Kalipke. Laut Adexa melden sich viele Angestellte mit Fragen wie: Muss ich meine Chef über den Zweitjob aufklären? Kann er mir die Nebentätigkeit verbieten? „Beides stimmt. Aber erfahrungsgemäß findet sich immer eine Lösung zwischen den Parteien“, so Kalipke. In einem einzigen Fall habe sich bislang der Apotheker partout geweigert, einer PTA die Nebentätigkeit als Kosmetikerin zu gestatten.

Im Ernstfall können Angestellte mit ihrem Anliegen vor das Arbeitsgericht ziehen. Dort muss der Apothekeninhaber glaubhaft machen, dass die Arbeitsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt wird. Zumindest mit dem Nachtjob in der Kneipe könnte es also schwierig werden. Ansonsten muss er unter Umständen damit leben, nicht der einzige Arbeitgeber zu sein.

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