Zweitimpfung: So wird korrekt bestellt Alexandra Negt, 29.04.2021 16:33 Uhr
Bislang war nicht klar, wie die Bestellung der Impfstoffe für die Zweitimpfungen ablaufen soll. Die Kassenärztliche Bundevereinigung (KBV) informiert nun darüber, dass die Erst- und Zweitdosen auf getrennten Rezepten verordnet werden müssen. So soll die Versorgung sichergestellt werden. Die maximale Bestellmenge pro Woche erhöht sich nicht.
Zwei getrennte Rezepte pro Arzt und Bestellvorgang – so soll die Bestellung der Erst- und Zweitimpfdosen zukünftig erfolgen. Damit die Zweitdosen auch sicher ausgeliefert werden, müssen die Apotheken und im nächsten Schritt der Großhandel über die Anzahl der Zweitimpfungs-Vials Bescheid wissen. Ursprünglich waren unterschiedliche Bund-PZN zur Abgrenzung geplant – nun wird es ein weiteres Muster-16-Formular geben.
„Vertragsärzte vermerken auf jeder Verordnung, ob es sich um eine Bestellung für ‚Erstimpfungen‘ oder für ‚Zweitimpfungen‘ handelt“, informiert die KBV. Dabei gilt weiterhin, dass der Impfstoff ohne weitere Artikel geordert werden soll. Wie bisher werden vom Arzt/von der Ärztin der Name des Impfstoffes sowie die Anzahl der Dosen angegeben. „Für die Arztpraxen wird dies – aufgrund der in der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Impfabstände – zunächst für Impfungen mit dem Vakzin von Biontech/Pfizer (Impfabstand 6 Wochen) relevant sein“, heißt es seitens der KBV weiter.
Die maximale Bestellmenge der jeweiligen Woche erhöht sich durch die Aufteilung nicht. Orientiert man sich an den maximalen Bestellmengen der aktuellen KW, so gelten für Comirnaty die Höchstmengen von 36, für Vaxevria die Höchstmengen von 50 Dosen pro Arzt beziehungsweise Ärztin. Bestellen er oder sie 12 Dosen des mRNA-Impfstoffes für Zweitimpfungen, so verbleibt ein Kontinent von 24 Dosen für Erstimpfungen. Es kann nicht aufgestockt werden. „Die genauen Liefermengen und die sich daraus ableitenden Bestellmengen stehen für die Woche vom 10. bis 16. Mai noch nicht zur Verfügung.“ Laut KBV wird es für den Impfstoff von AstraZeneca voraussichtlich keine Obergrenze für die Bestellung geben.
Die KBV informiert im Weiteren darüber, dass sich Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger zum 1. Juli ändert: „Ärzte geben dann auf dem Bestellrezept das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an, es wird in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt sein. Bis dahin können Ärzte weiterhin das IK 100038825 verwenden.“