Zweigpraxen

Impfung im Outdoor-Laden Alexander Müller, 07.06.2016 11:18 Uhr

Berlin - 

Apotheken müssen laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) „einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben“. Die Flure eines Einkaufszentrums sind in Ordnung, in einen Supermarkt integriert darf die Apotheke nicht sein. Bei Ärzten ist das offenbar nicht so schlimm: Die Gerichte haben jedenfalls bislang keine Probleme damit, dass ein Arzt Zweigpraxen in Outdoor-Läden unterhält.

Der Mediziner Dr. Tomas Jelinek führt in der Jägerstraße in Berlin Mitte das BCRT – Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin. Dabei handelt es sich um eine private Einzelpraxis. Daneben führt er allerdings Zweitpraxen in Globetrotter-Märkten in mehreren Großstädten. In diesen „Reisepraxen“ können sich Kunden beraten und auch gleich impfen lassen.

Die Praxen befinden sich auf den Verkaufsflächen der Outdoor-Geschäfte, allerdings räumlich von diesen abgetrennt. Die vor Ort tätigen Ärzte und sonstigen Mitarbeiter sind keine Beschäftigten von Globetrotter, sondern stellen Rezepte und Rechnungen in Jelineks Namen als Praxisbetreiber aus.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin ein unzulässiges Kooperationsmodell und hat sowohl das BCRT als auch den Arzt abgemahnt. Sie hatte den Verdacht, dass Jelinek lediglich die ärztliche Leitung der Reisepraxen übernehme, diese aber eigentlich vom BCRT betrieben würden. Hinzu kommen aus Sicht der Wettbewerbszentrale Verstöße gegen das Berufsrecht der Ärzte, sofern der Betrieb der Reisepraxen nicht ordnungsgemäß bei der jeweiligen Ärztekammer angezeigt worden ist. Auch das Fehlen ordnungsgemäßer Praxisschilder wurde teilweise moniert.

Die Wettbewerbszentrale hatte zudem bemängelt, dass der Arzt seinen Namen für gewerbliche Zwecke hergebe. Auch seien Patienten gezwungen, die Verkaufsräume der Outdoorläden zu betreten, um die Praxis zu erreichen. Globetrotter weise auf seinen Internetseiten sogar auf den Service hin, wodurch der Eindruck entstehe, die medizinischen Dienstleistungen gehörten zum Angebot des Ladens. Wegen der unzureichenden räumlichen Trennung sei den Kunden nicht bewusst, dass es sich um das Angebot eines Dritten handele.

Die Beklagten bestritten die Vorwürfe: Jelinek sei an allen Praxisstandorten tätig und habe die Zweitpraxen der jeweils zuständigen Ärztekammer ordnungsgemäß angezeigt. Das BCRT betreibe weder eine der Praxen, noch erbringe das Zentrum selbst ärztliche Leistungen. Der Arzt gebe seinen Namen auch nicht für andere Dinge her, die Leistungsbereiche seien klar voneinander abgegrenzt.

Das Landgericht Berlin hatte der Klage im August 2015 nur teilweise stattgegeben. Tatsächlich sei die Werbung für die Reisepraxen täuschend. Denn daraus gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass Jelinek die Reisepraxen als Zweigpraxen führe. Im Impressum der Internetseite sei das BCRT sogar ausdrücklich als Verantwortliche genannt. Andere Klageanträge waren aber entweder nicht spezifisch genug oder unbegründet, weshalb in erster Instanz auch die Verfahrenskosten zwischen den Parteien aufgeteilt wurden.

Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Entscheidung in Berufung gegangen. Doch nach der mündlichen Verhandlung am vergangenen Dienstag deutet viel darauf hin, dass auch das Berliner Kammergericht den Betrieb der Praxen für zulässig hält. Die Richter sehen Prozessbeobachtern zufolge keine Sicherheitsbedenken, da der Arzt seine Patienten auch dann ordnungsgemäß aufklären müsse, wenn er auf der Fläche eines Globetrotters tätig sei. Das sei vergleichbar mit einem Geschäft in einer Shoppingmall.

Die Richter am Kammergericht sahen sogar einen Vorteil darin, dass die Praxis direkt im Outdoor-Laden angesiedelt sei. Damit werde nämlich die Hürde für einen Arztbesuch gesenkt, was bei Präventionsmaßnahmen wie Impfungen nützlich sei. Das Gericht wird seine Entscheidung am 21. Juni verkünden.

Je nach Ausgang des Verfahrens erwägt die Wettbewerbszentrale, das Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen. Denn aus ihrer Sicht geht es um Grundsätzliches: Nach dieser Logik ließe sich nämlich auch ein Ernährungsmediziner im Supermarkt rechtfertigen. Gegebenenfalls müsse auch der Gesetzgeber entscheiden, was er wünsche, und entsprechend nachbessern, heißt es aus Bad Homburg.