Wird beim E-Rezept der Zuzahlungsstatus geändert, ist keine weitere Dokumentation nötig. Außerdem muss die Anpassung nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.
Hat die Praxis den Zuzahlungsstatus falsch markiert, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler. Die Apotheke darf den Malus heilen – auch beim E-Rezept. Liegt ein gültiger Befreiungsausweis vor, kann eine Korrektur vorgenommen werden. Möglich ist diese über die Zusatzattribute. Zum Einsatz kommt Gruppe 15 „von Zuzahlungspflicht befreit“. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.
Eine weitere Dokumentation ist nicht nötig. So müssen der Hinweis „Befreiungsausweis lag vor“ oder ein Vermerk zur Gültigkeitsdauer oder der Nummer des Befreiungsausweises nicht erfasst werden. Die zusätzliche Dokumentation biete keinen Schutz vor einer Retaxation im Falle einer nichtzutreffenden Angabe, teilen verschiedene Apothekerverbände mit.
Den Zuzahlungsstatus können auch PTA korrigieren. Dazu ist keine qualifizierte Signatur nötig, denn bei der Anpassung des Zuzahlungsstatus` handelt es sich nicht um eine Rezeptänderung.
Ist auf dem Papierrezept „Geb.-pfl.“ angekreuzt, obwohl der/die Versicherte befreit ist, wird dies in der Regel auf dem Rezept festgehalten. Möglich ist der Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
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