Konditionen

Zusatzeinkünfte für Großhändler Alexander Müller, 01.02.2012 14:50 Uhr

Berlin - 

Die Großhändler haben mit dem AMNOG bekommen was sie wollten: eine packungsbezogene Pauschale in ihrem Honorar. Eigentlich sollte dies kostendeckend sein, doch die Regierung hatte den Betrag noch gedrückt. Nach eigenen Angaben kommen die Großhändler mit ihrer gesetzlichen Marge kaum aus. In den Konditionenvereinbarungen finden sich daher fast immer auch Gebühren und Lieferpauschalen. Sie dienen als Disziplinierungsmaßnahme für allzu bequeme Apotheken. Sie sind aber auch Einnahmen, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen. Bei manchen Posten stellt sich die Frage, was eigentlich zu den origininären Aufgaben eines Pharmagroßhändlers zählt.

Insbesondere bei den Touren ziehen die Großhändler die Zügel an: Phoenix und Anzag etwa bieten standardmäßig nur noch eine Tages- und Nachtlieferung an. Wer seine Kunden und Patienten schneller versorgen möchte, zahlt zwischen 2 und 5 Euro pro Tour. Diese allgemeinen Vorgaben sind natürlich Verhandlungssache.

Ein zweifelhafter Sonderposten ist die Beteiligung der Apotheken an den Energiekosten. Denn das Ausfahren der Arzneimittel ist eigentlich keine extra zu vergütende Leistung eines Pharmagroßhändlers. Trotzdem beteiligen praktisch alle Großhändler die Apotheken an den Spritkosten.

Die Pauschalen heißen immer ein bisschen anders, gleichen sich aber in ihrer Ausgestaltung und Höhe. Bei der Sanacorp sind 95 Cent pro Tour vorgesehen. Gehe verlangt seit August eine Lieferpauschale von 98 Cent, Phoenix lässt sich offenbar ohne großen Widerstand von 1,78 Euro ebenfalls auf diesen Wert herunter handeln. Bei der Anzag stehen 2 Euro pro Tour als Energiekosten in den Blankoverträgen.

Gebühren gibt es zudem – je nach Großhändler – für Dispoaufträge, kleine Bestellungen, Lieferungen von Kühlware, Impfstoffen, Zytostatika oder BTM, phonetische Bestellzeilen sowie Retouren. Alle Sonderposten erfüllen neben dem Steuerungseffekt einen weiteren Zweck: Sie schaffen den Großhändlern Luft bei den Rx-Rabatten – und die spielen in den Verhandlungen immer noch die erste Geige.

Die Gebühren sind damit fast immer Teil der Verhandlungsmasse. Das gilt umso mehr, als die Großhändler mit ihrem gedeckelten Rabatt weniger zwischen Klein- und Großkunden differenzieren können. Apotheken mit sehr kleinen Umsätzen rechneten sich sonst überhaupt nicht, argumentieren die Großhändler.

Einzige Ausnahme unter den fünf Großen ist die Noweda: Die Genossenschaft erhebt keine Gebühren, hat dafür aber bei den Rx-Rabatten eine beachtliche Ausschlussliste. Die Sanacorp verhandelt mit den Apothekern individuelle Gebühren oder eine „Dienstleistungspauschale“, die bestimmte Leistungen abdeckt.

Der Phagro wollte auf Nachfrage nicht kommentieren, welche Vorgaben aus Sicht des Verbands noch rechtens sind. Zu den Lieferkonditionen der Mitgliedsunternehmen könne und dürfe man sich nicht äußern.

Im Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt es vorsichtige Kritik: Großhandelsleistungen dürften nicht entgegen der Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet und vergütet werden, hieß es auf Nachfrage. Auch Vereinbarungen zu Zahlungsbedingungen oder zu Vergütungen für sonstige Leistungen dürften nicht die Preisvorschriften für Großhandelsleistungen unterlaufen.

Selbst einmischen will sich das Ministerium aber nicht: „Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sieht wirksame Rechtsmittel für die Marktbeteiligten vor, gegen Verstöße in eigener Initiative vorzugehen.“