Bei den Versorgungswerken haben die Angehörigen des verstorbenen Apothekers oder der Apothekerin Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge – die Rede ist von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld. Allerdings sehen Satzungen Ausnahmen von diesen Ansprüchen vor. Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag einer Witwe nun abgelehnt, weil sie acht Tage zu kurz verheiratet war.
Der Apotheker war im vergangenen Jahr verstorben. Seit 2016 hatte er Ruhegeld von der Bayerischen Apothekerversorgung bezogen. Weil die Ehe im Juni 2018 geschlossen worden war, lehnte die Apothekerversorgung den Antrag auf Witwengeld ab. Denn laut Satzung besteht der Anspruch nicht, wenn die Ehe
Die Apothekerwitwe fand diese Regelung willkürlich. Denn es seien keine Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass eine Ehe vor einer Dauer von drei Jahren durch Tod beendet werde, der nicht Folge einer bei der Eheschließung bereits bestehenden Erkrankung sei. Ihr Mann sei in Folge eines häuslichen Unfalls verstorben. Und: Es hätten nur acht Tage bis zum Erreichen einer Dauer von drei Ehejahren gefehlt.
Das Versorgungswerk verwies auf die eigene Satzungsautonomie. Die Regelaltersgrenze sei erreicht gewesen und die Ehe habe nicht drei Jahre bestanden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Witwe ab. Die Drei-Jahres-Regelung solle verhindern, dass die Versorgungslast unangemessen dadurch erhöht wird, dass ein schon im Ruhestand befindliches Mitglied durch eine nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Versorgung für die hinterbliebene Witwe begründet. Mit dem Fall der „nachgeheirateten Witwe“ haben schon andere Gerichte befasst. „Damit soll die Versorgung demjenigen Ehegatten zugutekommen, der während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des anderen mitgetragen hat, gegebenenfalls unter Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen“, so die Begründung.
Zwar haben der Apotheker und die Klägerin seit August 2004 in einem gemeinsamen Hausstand gelebt, da sie aber erst 2018 geheiratet haben, bestand für diesen Zeitraum kein rechtlicher Unterhaltsanspruch. Die Eheschließung sei erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt.
Die Ausschlussregelung der Satzung ist laut Gericht auch nicht willkürlich und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem anderen Verfahren bereits für zulässig erklärt, wenn ein Versorgungswerk die Hinterbliebenenversorgung verwehrt, wenn das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehe noch keine drei Jahren andauert. Übrigens lässt auch die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung dieses Kriterium fallen, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
Dass in der gesetzlichen Rentenversicherung derselbe Sachverhalt womöglich unterschiedlich behandelt werde, ist aus Sicht des Gerichts unerheblich. In diesem Fall sehe die Satzung sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Gewährung freiwilliger Leistungen für den Fall der Bedürftigkeit vor. „Die Klägerin wird damit nicht völlig schutzlos gestellt“, heißt es im Urteil. Damit können Härten ausgeglichen und atypische Fälle erfasst werden, die Satzung sei daher nicht zu beanstanden.
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