Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, Zimtkapseln als diätetisches Lebensmittel zu vertreiben. Das Zimtpräparat sei vielmehr ein Arzneimittel, für das die nötige arzneimittelrechtliche Zulassung fehle, berichtete das OLG am Donnerstag über eine Entscheidung des Wettbewerbssenats (Az.: 4 U 194/06). Damit entschied das Gericht anders als zuvor das Landgericht Bielefeld. Zur Begründung hieß es, das Präparat sei wegen seiner pharmakologischen Wirkung und Zweckbestimmung zur Linderung der Zuckerkrankheit als Arzneimittel einzustufen.
Laut OLG handelt es sich bei dem Produkt nicht um das herkömmliche Gewürz Zimt, sondern um ein konzentriertes Präparat, das die Zuckerkrankheit lindern soll. Das OLG ließ die Revision zu.
APOTHEKE ADHOC Debatte