Zahlungsverkehr

SEPA gilt ab sofort

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Berlin -

Ab heute ist das neue Bezahlverfahren SEPA (Single European Payment Area) für alle Apotheken Pflicht: Statt Kontonummer und Bankleitzahlen dürfen im geschäftlichen Zahlungsverkehr nur noch 22-stellige IBAN und die elfstellige BIC verwendet werden. Diese Änderung ist allerdings die unkomplizierteste an dem Umstellungsprozess.

Komplizierter wird es für Apotheken, die selbst Lastschriftverfahren nutzen, um Geld einzuziehen oder die Rechnungen von Herstellern zu bezahlen. Künftig gibt es zwei verschiedene SEPA-Prozesse: Die SEPA Core Direct Debit gilt für Privatkunden und beinhaltet eine achtwöchige Rückgabefrist. Bei der Abbuchungsmethode SEPA Business to Business Direct Debit für Firmenkunden gibt es diese nicht.

Einige Lieferanten nutzen künftig das Firmen-Lastschriftverfahren. Das bringt ihnen Vorteile, ist für die Apotheken aber mit Aufwand und Nachteilen verbunden. Einerseits können Zahlungen nicht mehr storniert werden, andererseits müssen neue Mandate ausgestellt werden. In den vergangenen Monaten mussten Apothekern für jedes Unternehmen neue Mandate ausstellen.

Obwohl Gewerbetreibende zwischen dem Basis- und dem Firmen-Lastschriftverfahren wählen können, setzten einige Unternehmen auf das für sie vorteilhaftere Verfahren. Einige Firmen drohten sogar mit Konditionenkürzungen, sollten die Apotheker das Mandat für das Firmen-Verfahren verweigern.

Ziehen Apotheken über das Lastschriftverfahren Geld ein, müssen sie zunächst eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen und sich von Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen lassen. In dem Basis-Verfahren können bisherige Einzugsermächtigungen aber umgedeutet werden.

Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV), bei dem Kunden mit einer EC-Karte und ihrer Unterschrift bezahlen, bleibt von dem SEPA-Prozess vorerst unberührt: In dem SEPA-Begleitgesetz, das der Bundesrat Anfang März 2013 verabschiedet hat, ist geregelt, dass diese Bezahlmethode bis Feburar 2016 weiter genutzt werden kann.

Auch darüber hinaus kann ELV weitergeführt werden, allerdings in veränderter Form. Dann soll die Bankkarte auch geeignet sein, um ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat auszustellen, das der Kunde vor Ort unterschreiben kann. Dafür muss die Auslesbarkeit der Kontoverbindungen auf der EC-Karte gewährleistet bleiben, entweder über den Magnetstreifen oder den Chip. Für beide Varianten gibt es Lösungen. Händler sind so in der Lage, die Abwicklung nach dem europäischen SEPA-Regelwerk durchzuführen.

Eigentlich sollte SEPA für Unternehmen schon im Februar eingeführt werden. Allerdings waren viele Unternehmen noch nicht auf das neue System vorbereitet, sodass viele Zahlungsflüsse zum Erliegen gekommen wären. Ende Januar zogen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten die Notbremse und entschieden, die Frist bis August zu verlängern.

Für Verbraucher gibt es noch eine Schonfrist bis Februar 2016. Bis dahin dürfen die Banken Kontonummer und Bankleitzahl noch automatisch umwandeln.

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