Apotheken dürfen wieder abweichende Darreichungsformen austauschen – auch wenn diese nicht in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist. Allerdings gilt die erweiterte Austauschmöglichkeit nur für Arzneimittel der Dringlichkeitsliste. Die „gilt“ bereits seit dem 1. Dezember und ist ab morgen verbindlich, denn das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Um während der Pandemie Kontakte zu reduzieren und die Arzneimittelversorgung zu sichern und zu erleichtern, wurden den Apotheken verschiedene Lockerungen gestattet. Nicht alle wurden im Lieferengpassgesetz verstetigt. Dazu gehört auch der Austausch abweichender Darreichungsformen. Zwar wurde über das PflStudStG nachgebessert, doch eine echte Erleichterung ist die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ nicht.
Abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag können Apotheken ein nicht verfügbares Arzneimittel, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ aufgeführt ist, austauschen gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder ein in der Apotheke hergestelltes wirkstoffgleiches Arzneimittel (Rezeptur/Defektur), auch in einer anderen Darreichungsform. Arztrücksprache ist dabei nicht erforderlich. Grundlage ist eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch V.
Allerdings muss vorab die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag durchlaufen werden, bevor als letzte Möglichkeit der Austausch der Darreichungsform vollzogen werden kann. Die Nichtverfügbarkeit sollte entsprechend dokumentiert werden. Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte die Liste schon nach der Verabschiedung des PflStudStG als absolut unpraktikabel kritisiert: „Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.“ Sinnvoller wäre es gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nicht verfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen, heißt es.
Die Liste ist auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden und listet 343 PZN, die in der Software entsprechend gekennzeichnet sind. Die Liste wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt und führt essentielle Kinderarzneimittel, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Die Engpass-Prämie in Höhe von 50 Cent können Apotheken für den Austausch nicht abrechnen.
Grundlage für die Pauschale von 50 Cent ist die mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) beschlossene Änderung von § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dort heißt es: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Doch beim Austausch eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung, können die 50 Cent nicht in Rechnung gestellt werden. Denn dieser wird im neuen § 129 Absatz 2b geregelt – und auf den bezieht sich die Vorgabe in § 3 AMPreisV nicht.
APOTHEKE ADHOC Debatte