Ab März soll es für chronisch Kranke eine neue Verordnungsform geben – das Wiederholungsrezept. Das Gesetz sieht vor, dass für ein und dieselbe Verordnung bis zu drei wiederholte Abgaben möglich sind. Wie genau der Arzt die mehrmalige Abgabe kennzeichnen wird, ist noch unklar. Auch beim Thema Abrechnung gibt es offene Fragen.
Das Wiederholungsrezept muss gesondert gekennzeichnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist vom Arzt festzulegen. Macht der Arzt keine Angabe, so ist die Gültigkeit auf drei Monate begrenzt. Bislang gibt es keine genauen Vorgaben, in welchem Feld der Verordner die Gültigkeitsdauer festlegen soll. Denkbar wäre, dass die Frist unter dem verschriebenen Arzneimittel dokumentiert wird. Die generelle Kennzeichnung als Wiederholungsrezept muss ebenfalls festgelegt werden.
Eine Verordnung wird erst abgerechnet, wenn die Belieferung vollständig abgeschlossen ist. Im Falle einer Mehrfachverordnung bedeutet dies, dass die Apotheke bis zur letzten Abgabe in Vorleistung geht. Problematisch kann dies bei Hochpreisern werden – die finanzielle Belastung für die Apotheken könnte mitunter existenzgefährdende Folgen haben.
Bei der wiederholten Abgabe ist das Arzneimittel in derselben Packungsgröße abzugeben, die der Arzt für die erstmalige Abgabe festgelegt hat. Wird eine N3-Packung verschrieben, so kann der Patient den Quartalsbedarf insgesamt viermal ohne erneuten Arztbesuch erhalten. Der Erkrankte müsste nur einmal jährlich zum Arzt, um sich eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Als schwerwiegend chronisch krank gilt in Deutschland, wer mindestens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal aufgrund ein und derselben Erkrankung ärztlich behandelt wurde.
Momentan verbleibt ein GKV-Rezept nach der Belieferung in der Apotheke. Sind mehrere Arzneimittel verordnet, so können diese nur in einer Offizin bezogen werden. Ist ein Medikament nicht vorrätig, so kann es bestellt werden – nach der Abgabe erfolgt die Bedruckung und das Rezept kann zur Abrechnung eingeschickt werden. Das Wiederholungsrezept müsste nach der erstmaligen Belieferung in der Apotheke verbleiben. Hier müssten die Formulare geordnet und aufbewahrt werden. Eine Kartei mit regelmäßiger Durchsicht, aufgrund der verschiedenen Gültigkeitsfristen, könnte entstehen. Was der Patient als Beleg oder Ersatzdokument bekommen soll, ist ungeklärt.
Der momentane Aufbau des Muster-16-Formulares erlaubt keine Intervallmäßige Belieferung. Um eine Überschneidung des Druckes zu vermeiden, müssten neue Datenfelder geschaffen werden. Sollten auf dem kommenden Wiederholungsrezept ebenfalls bis zu drei Medikamente verordnet werden können, so müssten bis zu neun neue Datenfelder geschaffen werden. Der Vorgang des Bedruckens müsste ebenfalls in der Apothekensoftware erfasst werden.
Die Umsetzung des Wiederholungsrezeptes in elektronischer Form könnte unproblematischer sein. Für die Verordnungen könnten unterschiedliche Einlösezeiträume festgelegt werden, somit würden die Rezepte erst zu einem bestimmten Datum freigeschaltet. Zusätzlich könnte der Arzt eine Vergütung für bis zu vier Verschreibungen erhalten – bei der Papierform befürchten Mediziner, dass sie auf einen Teil des Honorars verzichten müssen.
Die ABDA ist sich der Herausforderungen bewusst. Die offenen Fragen zum Prozedere der Abrechnungen und der Voraussetzungen sollen schnellstmöglichst geklärt werden. „Erste Gespräche der Rahmenvertragspartner zu diesem Thema sind bereits terminiert und finden demnächst statt“, teilte ein Sprecher im Dezember mit. Gut eingestellte chronisch kranke Patienten könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Aufwand sparen.
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