Wiederholungsrezept, die Zweite Alexandra Negt, 14.05.2021 14:48 Uhr
Eigentlich sollte das Wiederholungsrezept im März vergangenen Jahres kommen. Bereits im November 2019 ebnete der Bundestag den Weg dafür, doch dann wurde die Verordnung für Chroniker kurzerhand gestrichen: Die Wiederholungsrezepte wurden im Zuge der Corona-Eilverordnung wieder abgeschafft. Nun bereitet sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf ein „Comeback“ vor.
Im April vergangenen Jahres wurde die Idee des Wiederholungsrezeptes zunächst beerdigt. „Abweichend von § 31 Absatz 1b sind Verordnungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln nicht zulässig“, hieß es in der Corona-Eilverordnung. Damit werde „in der derzeitigen Situation der Sars-CoV-2-Epidemie die Ausstellung von Rezepten nach § 31 Absatz 1b (sog. Wiederholungsrezept) für unzulässig erklärt“, so die Begründung.
Das Wiederholungsrezept sollte vor allem Chroniker:innen den zusätzlichen Gang zum Arzt ersparen. Im vergangenen Jahr war vorgesehen, dass die Patient:innen die Präparate auf den gesondert gekennzeichneten Rezepten nach der erstmaligen Abgabe bis zu drei weitere Male erhalten können. An dieser Anzahl der wiederholten Abgaben soll festgehalten werden. So heißt es im Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) seitens des G-BA: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Verordnungen nach Satz 1 sind besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einösefrist.“
Zur Gültigkeitsdauer schreibt der G-BA, dass diese Rezepte „bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden“ dürfen. Im vergangenen Jahr kamen zahlreiche Fragen zur Abrechnung auf. Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Abda konnten sich bis zuletzt bei verschiedenen Punkten in Bezug auf die Belieferung und Abrechnung nicht einig werden. Nach dem anfänglichen Apell an die Ärzte, keine Wiederholungsrezept auszustellen, folgte seitens des Deutschen Apothekerverbands (DAV) gar der Rat, Mehrfachverordnungen nicht zu beliefern.
Sollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Einführung des Wiederholungsrezeptes zustimmen, so müssen Apotheker:innen zukünftig auf die korrekte Ausstellung der gesondert gekennzeichneten Muster-19-Formulare achten. Ärzt:innen müssen nämlich Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Patient:innen sich alle vier Packungen auf einmal holen. Überdosierungen und Missbrauch sollen hierdurch verhindert werden. Aktuell liegt der Beschluss dem BMG zur Prüfung vor. Er tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.