GKV-Zwangsrabatt

Wie viel Abschlag muss sein? APOTHEKE ADHOC, 05.07.2012 10:25 Uhr

Berlin - 

Wenn ab 2013 wieder über den Kassenabschlag verhandelt wird, geht es nur natürlich um gute Argumente. Mindestens genauso wichtig ist aber die Frage, welcher Betrag als Ausgangsbasis zugrunde gelegt wird. Denn selbst wenn es den Apothekern gelingt, Kostensteigerungen geltend zu machen, gibt es am Ende einen erheblichen Unterschied, von welchem Betrag man kommt. Für die Kassen ist deswegen eine Zahl in Stein gemeißelt: 2,30 Euro.

 

Am liebsten würden die Kassen ihren Wunschbetrag gesetzlich festschreiben lassen. Die Hoffnung, dass dies passiert, hat man beim GKV-Spitzenverband aber aufgegeben: „Bleibt es beim Verhandeln über den Apothekenabschlag, sehen wir als Ausgangssituation für die Gespräche nach wie vor 2,30 Euro“, so eine Verbandssprecherin.

Die Kassen führen ordnungspolitische Gründe ins Feld. Will heißen: letzter Stand vor den erstmaligen Verhandlungen. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hatte die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) den Abschlag zum 1. April 2007 befristet bis Ende 2008 auf diesen Betrag festgeschrieben.

Allerdings war das Gesetz in erster Linie eine Sparreform; insofern könnte man auch den damaligen gesetzlich festgesetzten Abschlag als Sonderopfer sehen. In seiner fast neunjährigen Geschichte hat der Zwangsrabatt ganz verschiedene Beträge angenommen: Von 2004 bis 2008 lag der Abschlag bei 2 Euro, unterbrochen 2005 für ein halbes Jahr durch 1,85 Euro. Macht im Durschnitt über die Zeit 2,09 Euro.

 

 

Die Apotheker wollen mit dem von der Schiedsstelle festgesetzten – und von den Kassen unter Vorbehalt der gerichtlichen Bestätigung sogar akzeptierten – Betrag von 1,75 Euro ins Rennen. Auch das kann dann wohl als ordnungspolitisch korrekt gelten. Die aktuelle Debatte wird dadurch befeuert, dass die Union tatsächlich 1,75 Euro als Verhandlungsbasis festschreiben wollte – damit bislang aber nicht durchgekommen ist.

Inhaltlich hat sich an der Argumentation der Kassen nichts geändert: Der Kassenabschlag werde ihnen als „Großkunde eingeräumt“, schließlich stecke darin „formal der Abstand zu den Privaten Krankenversicherungen (PKV)“. Am Sonderstatus ändere sich auch durch das Argument der Apotheker nichts, Rabattverträge einzelner Kassen verursachten zusätzliche Arbeit.

Aus Sicht der Kassen eignet sich der Kassenabschlag ohnehin nicht, um den Apothekern eine Gehaltserhöhung zukommen zu lassen: „Wenn die Politik die Honorierung der Apotheker anheben will, müsste sie unserer Meinung nach über die Arzneimittelpreisverordnung gehen“, so die GKV-Sprecherin und fügt prompt hinzu: „Inhaltlich notwendig wäre das jedoch nicht.“