Dass seit 1. Juli der neue Rahmenvertrag in Kraft ist, ist inzwischen auch bei den Ärzten angekommen – zumindest in Sachsen. Die regionale Kassenärztliche Vereinigung (KV) informiert die Kollegen, wie sich die „lästigen Anrufe aus der Apotheke vermeiden“ lassen.
Weil sich bei der KV Sachsen die Rückfragen zum Rahmenvertrag gehäuft haben, klärt diese die Kollegen in den Praxen auf und gibt Tipps für ein gutes Verordnungsverhalten. Eigentlich eine gute Idee, aber die Überschrift ist eine „Frechheit“ ärgern sich die Apotheker. Einige Unklarheiten bei der Rezeptverordnung konnten bislang nur mit Gegenzeichnung des Arztes beseitigt, künftig können Apotheken diese telefonisch klären. Aber immerhin; die „lästigen Anrufe aus der Apotheke“ lassen sich vermeiden. Wie, erklärt die KV an einem Beispiel.
Zu allererst gibt die KV Entwarnung. „Wenn Sie ein Arzneimittel verordnen, können Sie sicher sein, dass in der Apotheke kein Arzneimittel abgegeben wird, was teurer ist, als das von Ihnen verordnete.“ Sei jedoch kein preiswertes Arzneimittel lieferbar, müsse die Apotheke den Arzt telefonisch informieren. „Vorrangig ist jedoch die Abgabe eines Rabattarzneimittels. Wenn allerdings kein preiswerteres Produkt verfügbar ist, muss die Apotheke Sie telefonisch darüber informieren.“
So will es der Rahmenvertrag: Die Apotheke muss die Abgaberangfolge beachten, Vorrang hat stets der Rabattvertrag. Die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind abzugeben, wenn kein Rabattvertrag vorliegt oder der Rabattpartner nicht lieferbar ist. Das abgegebene Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete, denn dieses stellt die Preisobergrenze dar.
Für das Praxisbeispiel listet die KV acht Arzneimittel mit unterschiedlichen Preisen. Arzneimittel a: 20,00 Euro, Arzneimittel b: 20,00 Euro, Arzneimittel c: 20,01 Euro, Arzneimittel d: 20,01 Euro, Arzneimittel e: 20,05 Euro Arzneimittel f: 20,05 Euro, Arzneimittel g: 20,10 Euro und Arzneimittel h: 20,10 Euro.
Wird Arzneimittel a verordnet und a und b sind lieferbar, können diese laut KV auch geliefert werden. Sind a und b jedoch nicht lieferbar, muss die Apotheke den Arzt anrufen und nachfragen, ob das nächst teurere Medikament abgegeben werden darf. Wird jedoch Arzneimittel f verordnet, könne die Apotheke ohne Anruf eines der Arzneimittel a bis d – also eines der vier preisgünstigsten – abgeben. Das verordnete Arzneimittel f kann nicht mehr direkt abgegeben werden, heißt es weiter. Bei zahlreichen Fachgruppen würden jedoch die tatsächlichen Verordnungskosten aufgrund der Umstellung von Richtgrößen- auf Zielwertprüfung eine untergeordnete Rolle spielen.
Der Tipp der KV: „Die beste Möglichkeit, Rückfragen zu vermeiden, ist die Wirkstoffverordnung, die beispielsweise im Modellvorhaben ARMIN möglich ist.“
Außerdem informiert die KV, dass Ausrufezeichen bei Mehrfachverordnungen der größten Packung nicht mehr nötig sind und nicht mehr ein Vielfaches der größten Packungsgröße rezeptiert werden muss.
Wie ergeht es euch mit dem neuen Regelwerk nach fast einem Monat Gültigkeit des Rahmenvertrags? Welche Tücken haben sich bei euch im Apothekenalltag aufgetan? Jetzt mit den Kolleginnen und Kollegen austauschen: Im LABOR von APOTHEKE ADHOC.
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