Apotheken, die unter Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller (UVP) werben, obwohl es keine gibt, müssen womöglich in Kürze mit Abmahnungen rechnen. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten offenbar zahlreiche Beschwerden zur Preiswerbung von Apotheken erhalten und will die Vorfälle nun prüfen.
Den Apotheken wird vorgeworfen, mit UVP zu werben, obwohl die Hersteller für ihre Produkte gar keine Preisempfehlung ausgesprochen haben. Um die Preisgünstigkeit zu demonstrieren, werde einfach der in der Lauer-Taxe gelistete Preis als UVP angegeben. Die Wettbewerbszentrale sieht in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot: Dem Verbraucher werde eine Preisersparnis suggeriert, die tatsächlich nicht bestehe, da es sich bei dem Listenpreis lediglich um den Abrechnungspreis mit der Kasse handele.
Sollten die Apotheken diese Art der Werbung nicht abstellen, will die Wettbewerbszentrale ab Dezember Abmahnungen aussprechen.
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