Mit seiner Kosmetikserie landete Apotheker Dr. Volker Krainbring einen Hit im Teleshoppingkanal Channel 21. Doch die Wettbewerbszentrale hält die Versprechen, die in den Verkaufsshows gemacht wurden, für problematisch. Der Knackpunkt: Handelt es sich beim Wundermittel wirklich um ein Kosmetikprodukt oder doch um ein Präsentationsarzneimittel?
Ende Mai hat Krainbring seine medizinische Pflege-Kosmetikserie NCP „New Care“ gegen Fuß- und Nagelpilz als „Weltneuheit“ vor der Kamera des Teleshoppingkanals Channel 21 präsentiert. Offenbar mit durchschlagendem Erfolg. Aus ursprünglich zwei geplanten Sendungen wurden wegen der großen Nachfrage am Ende drei Live-Shows. „Es war eine der besten Produkt-Einführungen in der Geschichte von Channel 21“, sagt der Apotheker stolz.
Kein Wunder, leiden doch allein in Deutschland Millionen Menschen an Nagel- und Fußpilz. Die Behandlung ist eigentlich nicht weiter schwierig. Doch die Mittel sind aus der Sicht des Apothekers umständlich in der Anwendung und würden auch noch oft wirkungslos bleiben, weil die Pilze Resistenzen entwickelt haben. Seine Erfindung, so das Versprechen, befreit etwa 98 Prozent aller Fuß- und Nagelpilzgeplagter von ihrem Leiden, und das gänzlich ohne Nebenwirkungen. Und so wurde die Kosmetikserie während der Live-Shows mit dem Slogan „MyNail Pflege bekämpft 98 Prozent der Nagelpilzkulturen“ beworben.
Eine Aussage, die Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung bei der Wettbewerbszentrale, als problematisch bezeichnete. „Wenn die Mittel ausdrücklich keine Arzneimittel, sondern Pflegeprodukte sind, passen die ausgelobten Wirkungen nicht“, lautete ihre erste Einschätzung nach dem Teleshopping-Auftritt des Apothekers. „Denn die Funktion ist ausdrücklich die Bekämpfung der Krankheit‚ Befall mit Nagelpilzen‘“.
Das Mittel sei damit ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel, das laut der Definition von Arzneimitteln in § 2 Arzneimittelgesetz ohne Zulassung eigentlich nicht vertrieben werden dürfte. Darin heißt es, Arzneimittel seien Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, „die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind“. Hinzu komme laut Köber noch die Frage, ob die Erfolgszusage des Apothekers sich so belegen lässt. Ist es nicht der Fall, würde ein Verstoß gegen § 3a Ziffer 2a HWG vorliegen.
Krainbring hat jedoch keine rechtlichen Bedenken und wähnt sich auf der sicheren Seite. Man befinde sich vollkommen innerhalb der Kosmetikordnung, sagte er. Die Produkte seien in dieser Hinsicht genau geprüft und abgenommen. Entgegen den Pilzbekämpfungs-Ansagen in den Live-Shows betont der Apotheker, dass seine Produkte gerade nicht die Pilze bekämpfen, sondern an den Füßen ein saures, natürliches Umfeld herstellen, das den Pilzen – in den erwähnten 98 Prozent der Fälle – den Garaus macht.
Auch einen Wirksamkeitsnachweis habe er aus seiner Sicht mit der mit 50 Probanden durchgeführten zweijährigen Studie erbracht. Diese habe bestätigt, dass er mit seiner Idee, nicht den Pilz zu bekämpfen, sondern den Säureschutzmantel der Füße wiederherzustellen, richtig gelegen habe. Die Zuschauer schienen jedenfalls überzeugt. Am Tag nach den drei Live-Sendungen waren die Vorräte soweit aufgebraucht, dass der Apotheker eine neue Charge des „Wundermittels“ bei seinem Lohnhersteller in Bad Segeberg in Auftrag gegeben hat. Denn weitere Teleshoppingauftritte sind bereits geplant.
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