Abmahnungen gehören in die Vorweihnachtszeit wie Lebkuchen und Spekulatius. Weil in Apotheken viel zu tun ist, geben deren Inhaber oftmals lieber schnell eine Unterlassungserklärung ab, um die Sache vom Tisch zu haben – selbst wenn die Vorwürfe wackelig sind. In einem aktuellen Fall geht es mal wieder um den fehlenden „e.K.“ in einem Werbeheftchen.
Ein Apotheker aus Rheinland-Pfalz hatte in der Lokalzeitung eine Werbeanzeige mit seinen OTC-Rabatten geschaltet. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung des Vereins „Wirtschaft im Wettbewerb“ aus Düsseldorf. In der Werbung müsse grundsätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmens angegeben sein, dazu gehöre die Rechtsform. „Vorliegend wird zwar der Inhaber genannt, es fehlt allerdings die Rechtsform ‚e.K.‘“, heißt es in der Abmahnung.
Damit werde der Apotheker seinen Informationspflichten nicht gerecht. Der Wettbewerbsverein verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Durch den Verstoß sei „der Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt“, heißt es weiter, ohne dass dies näher begründet wird.
Der Apotheker sieht nicht ein, warum er zur Kasse gebeten wird. Der BGH habe seine Entscheidung damit begründet, dass die Identität des Werbenden zweifelsfrei bekannt sein muss. In dem damals verhandelten Fall sei es aber um den Verkauf von Elektrogeräten gegangen. Wettbewerber könnten hier in verschiedenen Rechtsformen tätig sein. Das sei bei Apothekern anders.
Für Apotheker komme von Gesetzes wegen ausschließlich die Rechtsform des eigetragenen Kaufmanns (e.K.) in Betracht, bei mehreren Inhabern noch eine oHG. Sofern aber nur eine Person namentlich genannt sei, könne auch ohne den Zusatz e.K. nicht über die Identität des getäuscht werden, konterten die Anwälte des Apothekers.
Dieser habe im Übrigen kein Problem damit, den Zusatz künftig in der Werbung zu verwenden. Das will er dem Wettbewerbsverband verbindlich zusagen – sofern dieser zunächst seine Aktivlegitimation für den konkreten Fall nachweist. Denn der Apotheker hat Zweifel, dass der Verein zur Klage überhaupt berechtigt ist. Dieser soll zunächst Mitglieder benennen, mit denen der Apotheker räumlich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Er habe nämlich keine Versandhandelserlaubnis – die Konkurrenz mit anderen Vor-Ort-Apotheken sei entsprechend begrenzt.
Hierauf antwortet der Wettbewerbsverband, man sei vorprozessual zu keinerlei Nachweis verpflichtet. Dennoch wird versichert, dass der Verein „neben den direkten Mitgliedern aus dem Bereich Pharmazie auch sämtliche Mitglieder der Noweda eG Apothekengenossenschaft vertritt“, Dabei handele es sich bundesweit um 8747 Mitglieder. Bis zum 28. Dezember soll sich der Apotheker erklären.
Eine letzte Frist hatte der Verein allerdings schon Anfang des Monats gesetzt: Man habe die Rechtslage nochmals geprüft, begründete Einwände könnten nicht erhoben werden, hieß es. Daher forderte die Anwältin des Vereins den Apotheker „letztmalig“ auf, die Unterlassungserklärung abzugeben und 220 Euro zu überweisen. Ansonsten gehe die Sache vor Gericht. Die Angreifer geben sich selbstbewusst: „Hierdurch werden weitere, nicht unerhebliche Kosten entstehen, die selbstverständlich ebenfalls von Ihnen zu tragen sein werden.“
Dennoch ist die Aktion in Stil und Umfang nicht mit der Abmahnwelle zu vergleichen, die vor fast genau einem Jahr über tausende Apotheker hereingebrochen war. Allerdings hatte auch Brücken-Apotheke aus Schwäbisch Hall in vielen Fällen den fehlenden „e.K.“ moniert. Anwälte der damals abgemahnten Apotheker hatten bereits Zweifel geäußert, ob dies wettbewerbsrechtlich relevant und damit abmahnfähig ist. Die Aktion war ohnehin schnell im Sande verlaufen, die Abmahnungen wurden allesamt zurückgezogen. Allerdings ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig noch gegen den Anwalt, der damals für den Apotheker aus Schwäbisch Hall aktiv war.
Im aktuellen Fall handelt es sich nicht um ein Massenphänomen. Der Wettbewerbsverein bestätigte auf Nachfrage, man sei in einem Einzelfall aktiv geworden. Auch bei der Apothekenkooperation farma-plus sind keine weiteren Abmahnungen bekannt. Der betroffene Apotheker ist hier Mitglied. Er will höchstens eine selbstverfasste Unterlassungserklärung abgeben, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
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