Abmahnungen werden komplizierter APOTHEKE ADHOC, 06.06.2017 15:18 Uhr
Wenn Unternehmer in ihrem Geschäftsgebaren über die Grenzen hinaus schießen, können sie von Konkurrenten abgemahnt werden. Auf diese Weise soll sich der Markt selbst regulieren. Doch es gibt immer wieder Fälle, in denen das Instrument missbraucht wird – Stichwort Abmahnwelle. Der Leipziger Steuerberater Gilbert Hönig hat eine gute Nachricht: Abmahnungen werden in Zukunft komplizierter.
Hönig bezieht sich auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). In dem Fall hatte ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen mehrere Mitbewerber abgemahnt und nach einer Sonderprüfung vom Finanzamt erhebliche Nachforderungen bezüglich der Umsatzsteuer (MwSt) erhalten.
Bisher war es üblich, dass Rechtsanwälte die Nettokosten ihrer Abmahnungen bei den Unterzeichnern der Unterlassungserklärung direkt einforderten. Von ihren Auftraggebern verlangten sie nur noch die Umsatzsteuer. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gelten laut Hönig aber ab sofort als umsatzsteuerpflichtige Leistungen, was zahlreiche Änderungen mit sich bringe.
Rechtsanwälte müssten nach dem BFH-Urteil nun im ersten Schritt ihre Kosten einschließlich MwSt bei ihren Auftraggebern abrechnen. Diese könnten dann die gezahlten Beträge im Vorsteuerabzug geltend machen. Im zweiten Schritt müssten Auftraggeber einer Abmahnung ihre Nettokosten nun selbst bei der abgemahnten Partei einfordern, hierauf aber erneut die Umsatzsteuer aufschlagen und diese an das Finanzamt abführen.
Dabei müssen die Auftraggeber Rechnungen ausstellen, die dem Umsatzsteuergesetz genügten. Mit dieser Rechnung könne die abgemahnte Partei dann ihrerseits die MwSt bei der Vorsteuer geltend machen.
Mittelbar führe die Rechtsänderung zu positiven Effekten, so Hönig: Ohne entsprechende Rechnung können abgemahnte Apotheken die Begleichung der Abmahnkosten verweigern. Zudem würden Abmahnwellen erschwert, weil die Auftraggeber die Anwaltskosten künftig zunächst selbst bezahlen müssten, bevor sie diese ihren Gegnern in Rechnung stellen könnten.
Unter dem Strich ändert sich an der steuerlichen Bewertung wenig; nur im Privatbereich werden Abmahnungen für die Betroffenen teurer, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Interessant ist das Urteil laut Fabian Virkus, Rechtsanwalt bei Hönig & Partner, vor allem für vergangene Fälle: Hier blieben die Auftraggeber nämlich womöglich auf den Kosten sitzen, da sie keine neue Rechnung für die verauslagten Beträge in Rechnung stellen könnten.
Laut Virkus sind Abmahnungen unter Apotheken häufiger geworden, auch wenn große Abmahnwellen wie von Veniapharm oder Wagner/Becker zuletzt ausgeblieben sind.