Westfalen-Lippe

Amtsapotheker schließt vier Apotheken

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Berlin -

Im Hochsauerlandkreis hat der zuständige Amtsapotheker vier Apotheken zwangsgeschlossen. Vorangegangen waren jahrelange Auseinandersetzungen. Da der Apotheker sich einer entsprechenden Anordnung widersetzt hatte, wurden die Türen am Donnerstag unter Polizeischutz versiegelt.

Der Inhaber ist in der lokalen Apothekerszene kein Unbekannter: Gegen den 59-jährigen, der insgesamt vier Apotheken betreibt, wurden seit Jahren immer wieder Vorwürfe bekannt. Teilweise sollen auch schon Gerichtsverfahren geführt worden sein. Dutzende Verstöße sind protokolliert, mehr als 40 Seiten fasst die Akte mit den Anschuldigungen. Vom Personal über die Öffnungszeiten bis hin zu Dokumentation und den Abgabevorschriften reichen die Versäumnisse.

Am Ende befand der zuständige Amtsapotheker des Hochsauerlandkreises, dass der Apotheker nicht mehr die erforderliche Eignung zur Leitung einer Apotheke besitzt. Am Mittwoch wurde die Urkunde zugestellt. Am Tag darauf hätte die Apotheke daher geschlossen sein müssen; zwei Tage lang hätte vorbestellte Ware noch durch die Notdienstklappe abgegeben werden dürfen.

Doch beim Kontrollbesuch am Donnerstag wurde festgestellt, dass die Hauptapotheke nach wie vor geöffnet war. Unter Polizeischutz wurden die Geschäftsräume versiegelt. Betroffen waren die Hubertus-Apotheke, die dem Apotheker seit 2009 gehört, und die Settmecke-Apotheke in Sundern, die er seit 1985 betreibt. Letztere hatte wegen Karneval ohnehin geschlossen.

Am Nachmittag wurden auch die Katharinen-Apotheke in Finnentrop und Westtor-Apotheke in Geseke gesperrt. Die beiden Filialen hatte der Apotheker erst 2013 beziehungsweise 2015 übernommen. Sie liegen in Nachbarkreisen und ungefähr 85 Kilometer voneinander entfernt.

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe wurde im Vorfeld über den beabsichtigten Widerruf der Betriebserlaubnis vom Kreis informiert und musste kurzfristig den Notdienst umorganisieren. In Münster unterstützt man die Maßnahme, da aufgrund der bekannten Fälle von einer „gröblichen und beharrlichen Zuwiderhandlungen gegen zentrale Vorschriften des Apothekenrechts“ auszugehen sei, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke infrage stellten und den Widerruf der Betriebserlaubnis rechtfertigten.

Das öffentliche Interesse habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Apothekenleiters; die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung setze eine gesetzeskonforme Führung der Apotheke voraus.

Im Übrigen könne der Pharmazeut als angestellter Apotheker weiterhin tätig sein. Geprüft wird nun, ob die dem Apotheker zur Last gelegten Verfehlungen berufsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.

Der Entzug der Betriebserlaubnis ist im Apothekengesetz (ApoG) für Fälle vorgesehen, in denen der Inhaber als unwürdig für die Leitung einer Apotheke befunden wird. Das können Abrechnungsbetrug, Steuervergehen oder der illegale Handel mit Betäubungsmitteln sein.

Nur selten geht es um Probleme aus dem Apothekenbetrieb. Vor Kurzem hatte es in Bonn eine Zwangsschließung gegeben: Nach 46 Jahren musste die Falken-Apotheke im Stadtteil Lengsdorf schließen. Die Inhaberin hatte Mängel, die im Rahmen einer Begehung im Dezember festgestellt worden waren, nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Das Gesundheitsamt entzog der 83-Jährigen die Betriebserlaubnis.

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