Die private Krankenversicherung Ottonova hatte über eine App den „digitalen Arztbesuch“ für ihre Versicherten angeboten. Dagegen war die Wettbewerbszentrale gerichtlich vorgegangen und hatte in erster Instanz nun Erfolg: Das Landgericht München I entschied jetzt, dass die Werbung für die Fernbehandlung unzulässig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
„Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“, hieß es in der angegriffenen Werbung. Ottonova bezeichnet sich selbst als „erste digitale Krankenversicherung Deutschlands“. Kooperationspartner sind die „eedoctors – die virtuelle Arztpraxis“ mit Sitz in der Schweiz. eedoctors-Ärzte verfügen nach Unternehemsangaben über ein Schweizer Diplom oder ein EU Äquivalent.
Bereits im März 2018 hatte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht München eingereicht, am vergangenen Dienstag wurde verhandelt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Ottonova wurde verboten, für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben.
Die Wettbewerbszentrale hatte in der Werbung einen Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot gesehen. In § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) heißt es wörtlich: „Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).“
Das Argument der Wettbewerbszentrale: Trotz der auf dem Ärztetag 2018 erfolgten Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbotes habe der Gesetzgeber das Werbeverbot für Fernbehandlung in § 9 HWG beibehalten. „Hierin sieht die Wettbewerbszentrale eine gesundheitspolitische Grundsatzentscheidung, nämlich Werbung für Fernbehandlung generell und insbesondere für eine Krankschreibung zu verbieten“, so die Klägerin.
Die Wettbewerbszentrale hatte mehrere Probleme bei der Werbung für eine Fernbehandlung gesehen. „So ist es zum Beispiel fraglich, wie ein Fernbehandler den Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nachkommen und meldepflichtige Krankheiten erkennen soll.“ Zudem sei dauernde ärztliche Tätigkeit in Deutschland an die Niederlassung, also an einen Praxissitz, gebunden. „Auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nach deutscher Rechtslage nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erfolgen“, so die Wettbewerbszentrale.
Die Versicherung hatte sich darauf berufen, dass das Werbeverbot für sie nicht gelte. Denn in der Schweiz sei Fernbehandlung erlaubt. Aus der Website sei im Übrigen erkennbar, dass Fernkonsultationen nur in bestimmten Fällen, in denen diese medizinisch möglich und vertretbar seien, durchgeführt würden. Hier heißt es: „Es liegt in der Kompetenz und im Ermessen des beurteilenden Arztes was mit der Telemedizin beurteilt werden kann und wann eine Real-Konsultation notwendig ist.“ Was die Krankschreibung betreffe, so sei die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht einschlägig, da die Ottonova selbst keine ärztlichen Untersuchungen durchführe.
Gegen die Entscheidung des LG München I kann die Versicherung noch in Berufung gehen. Zunächst werde man die Urteilsbegründung abwarten, teilte eine Sprecherin mit. Man habe das Landgerichts zur Kenntnis genommen, dass es Ottonova künftig untersagt ist, Fernbehandlung von im Ausland sitzenden Ärzten zu bewerben. „Erstmal wird sich für Ottonova nichts ändern“, so die Sprecherin.
Roman Rittweger, Vorstandsvorsitzender der Ottonova Holding AG, teilte mit: „Ich bedaure die Entscheidung des Landgerichts, das sich streng am Wortlaut des § 9 HWG orientiert und anscheinend die aktuellen Gesetzesinitiativen und Entwicklungen zur Zukunft der Telemedizin außer Acht lässt. Wir appellieren an die Bundesregierung, das neue Digitalisierungsgesetz zügig zu verabschieden und umzusetzen, damit wir in Deutschland nicht weiterhin wegen veralteter Gesetze den Anschluss im internationalen Wettbewerb um innovative Gesundheitsdienstleistungen verlieren.“
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