Werbeanzeigen

Inhabername fehlt: Apotheken abgemahnt

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Berlin -

Apotheker sind oft stolz auf den Namen ihrer Apotheke – weil er eine lange Tradition hat oder für ein bestimmtes Konzept steht. In Werbeanzeigen sollten die Inhaber den eigenen Namen aber nicht vergessen, denn der gehört laut Verband sozialer Wettbewerb (VSW) zur Firmenbezeichnung dazu. Vier Apotheken aus Sachsen wurden abgemahnt, weil sie in einer gemeinsamen Zeitungsannonce nicht explizit die Namen der Inhaber aufgelistet hatten.

Apothekerin Jana Müller-Neues hatte in dem Wochenblatt „freitagSZ“ gemeinsam mit drei Kollegen aus Dresden geworben. Die Inhaberin der Apotheke Kleinzschachwitz hatte in der Anzeige zwar ihre Adresse, aber nicht explizit ihren Namen genannt. Sie wurde deshalb vom VSW abgemahnt. Auch die anderen Apotheken waren lediglich mit der Anschrift vertreten.

Müller-Neues gehört dem regionalen Verbund der Avesana-Apotheken an. Auch ihre drei betroffenen Kollegen sind Mitglieder. „Sie haben auch eine Abmahnung erhalten“, sagt sie. Sie würden regelmäßig gemeinsam eine Anzeige schalten. „Jahrelang ging alles gut.“ Für Gestaltung der Werbung ist ein Apotheker verantwortlich, der sie letztlich auch in Druck gibt.

Kritisiert wird eine Anzeige in der Ausgabe vom 4. Dezember. In der Annonce werde für das Apothekensortiment unter Herausstellung einzelner Angebote geworben. Die Identität des Unternehmers, also die vollständige Firmierung, werde dem Verbraucher vorenthalten, heißt es in der Abmahnung. Die Apotheken seien dazu jedoch rechtlich verpflichtet. „Jeder Unternehmer muss sich offenbaren“, sagt VSW-Geschäftsführerin Angelika Lange. Auch der Zusatz „e.K.“ dürfe nicht fehlen.

Der VSW fordert die Apotheker auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und rund 180 Euro zu zahlen. Müller-Neues hat sich an den Sächsischen Apothekerverband (SAV) gewandt. „Die Abmahnung ist berechtigt“, sagt sie. Allerdings habe der SAV auf einen Passus in der Unterlassungserklärung hingewiesen. Dort heißt es, dass bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung – „auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen“ – eine Strafe von 3000 Euro fällig werde.

Die Erfüllungsgehilfen seien offenbar der „Knackpunkt“, sagt die Apothekerin. Mit dem Begriff können laut VSW Angestellte sowie ein Zeitungsverlag oder eine Werbeagentur gemeint sein. Die Regel habe Sinn, sagt Lange. „Man kann sich als Unternehmer nicht hinter dem Erfüllungsgehilfen verstecken.“ Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) hat der Betroffene ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, die für ihn tätig sind, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Müller-Neues will sich zunächst mit ihren drei Kollegen beraten. „Ich denke, wir werden uns einen Anwalt nehmen.“ Die Frist läuft am 30. Dezember ab. Eine Verlängerung könne der VSW wegen der Eilbedürftigkeit nicht gewähren, heißt es in der Abmahnung.

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