Hausrecht und Recht am eigenen Bild

Wenn der Kunde das Handy zückt

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Berlin -

Ein kurzes Video aus einer Apotheke hat in kürzester Zeit mehrere hunderttausend Aufrufe erhalten und der Apotheke einen massiven Shitstorm eingebracht. Über die Vorgeschichte zu dem vorgeworfenen Rassismus-Skandal gibt es abweichende Berichte. Unabhängig davon wirft der Fall einige rechtliche Fragen auf, die viele Apotheken betreffen.

Das Smartphone ist heutzutage schnell gezückt und eine hochauflösende Aufnahme im Netz verbreitet. Geht ein Video in den sozialen Netzwerken „viral“ kann das – je nach Inhalt – viel Freude verbreiten oder immensen Schaden verursachen. In dem oben genannten Fall war letzteres der Fall.

Aber dürfen Kund:innen eigentlich ungefragt in der Apotheke filmen? Die Antwort ist eindeutig: Das ist nicht zulässig. Rechtsanwalt Helge Reich von der Kanzlei Schertz Bergmann erklärt, dass ein solches Verbot im Hausrecht konkludent ist. Inhaber:innen müssen also nicht etwa durch ein Schild darauf hinweisen, dass Bild- oder Tonaufzeichnungen unerwünscht sind.

Filmt oder fotografiert eine betriebsfremde Person trotzdem, kann das Apothekenteam das Hausrecht durchsetzen. Im aktuellen Fall hat der Apotheker dem Kunden das Handy aus der Hand gewischt. Ist das zulässig? Es kommt – wie immer in juristischen Fragen – auf die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall an. Aber grundsätzlich schließt es die Rechtsprechung laut dem Medienrechtler Reich nicht jede Form der Handgreiflichkeit aus. Nach erfolgloser Aufforderung, die Aufnahme zu unterlassen, kann es demnach auch erlaubt sein, die Kamera zu verdecken oder sogar aus der Hand zu schlagen. Ob das in jedem Fall ratsam ist, steht auf einem anderen Blatt.

Der Apotheker ist auf dem Video klar zu erkennen, aufgrund des Namensschilds sogar identifizierbar. Ein solche Aufnahme anzufertigen und sie ins Netz zu stellen, ist laut Reich eine klare Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Gegen eine solche Rechtsverletzung darf sich der Betroffene mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen. Es sei sicher unklug, gleich zuzuschlagen, sagt Reich, aber am Ende eine Abwägung zwischen der strafbaren Handlung und der Notwehr dagegen.

Der Kunde im Fall der Berliner Apotheke wurde aufgefordert, das Geschäft zu verlassen. „Wenn der Kunde trotz Aufforderung bleibt, begeht er Hausfriedensbruch und das ist sogar eine Straftat“, so Reich. In diesem Fall sei es schon zulässig, den Störer hinauszudrängen. Bevor es aber wirklich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommt, sei es Reich zufolge ratsamer, die Polizei zu rufen.

Nur Dokumentation ist zulässig

Ausnahmsweise darf in Innenräumen nur gefilmt werden, wenn damit ein besonderer Missstand dokumentiert wird und dies anders nicht möglich ist. Der Investigativ-Journalismus stützt sich häufig auf dieses Recht der verdeckten Recherche. Im Fall der Apotheke war aber die vermeintliche Beleidigung ja bereits erfolgt. „Mit der Filmaufnahme wird der Übergriff nicht dokumentiert“, so Reich. Um eine zulässige Ausnahme dürfte es sich dabei also nicht handeln.

Doch wie umgehen mit dem folgenden Shitstorm? Auch das muss laut Reich im Einzelfall entschieden werden. Manchmal rät er seinen Mandant:innen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, um das Thema nicht immer weiter anzuheizen. Doch regelmäßig lohne es sich auch, Unterlassung einzuklagen oder von den Plattformbetreibern eine Löschung zu verlangen mit Verweis etwa auf die Rechtsverletzung. Damit ließe sich zumindest ein künftiges Teilen verhindern und damit die Gefahr minimieren, dass die Geschichte immer wieder hochgekocht wird.

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